BFG RV/5100125/2020

BFGRV/5100125/202012.6.2020

Besteuerung von nachträglich ausbezahltem Rehabilitationsgeld

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100125.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9. November 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem Formular L 1-2017 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017.

Mit Bescheid vom 09.11.2018 wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, die eine Nachforderung von 660,00 € ergab.

Mit Schreiben vom 21.11.2018 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass das Einkommen im Jahr 2017 nur deshalb 14.788,37 € betragen habe, weil die OÖ Gebietskrankenkasse das Rehabilitationsgeld für das Jahr 2016 (Zeitraum 20.05.2016 - 31.12.2016) in Höhe von 6.651,18 € verspätet (erst nach einem Gerichturteil vom 19.4.2017) ausgezahlt habe (am 28.06.2017, laut Einkommensteuerbescheid am 01.01.2017). Wäre das Rehabilitationsgeld dem Anspruch gemäß bereits 2016 ausgezahlt worden, hätte sich für 2017 ein steuerpflichtiges Einkommen von weniger als 11.000,00 € ergeben und es hätte daraus keine steuerliche Belastung resultiert. Es möge berücksichtigt werden, dass das Rehabilitationsgeld wegen seiner andauernden Krankheit das einzige Einkommen des Beschwerdeführers sei.
Dem Schriftsatz beigelegt wurden ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.06.2017 und zwei Schreiben der OÖ GKK vom 26.06.2017 und vom 28.06.2017.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG seien Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Das im Juni 2017 bezogene Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung für den Zeitraum 20.05.2016 bis 31.12.2016 müsse dem Veranlagungsjahr 2017 zugeordnet werden. Da es sich um eine Pflichtveranlagung (Bezug von Krankengeld) handle, könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.

Im Vorlageantrag vom 18.12.2018 führte der Beschwerdeführer nach auszugsweisem Zitat des § 19 EStG 1988 aus, dass das Rehabilitationsgeld unter den Begriff der Pension iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 fallen würde und steuerrechtlich als ein vorübergehender Bezug iSd § 69 Abs. 2 EStG gelte.
Das Rehabilitationsgeld für den Zeitraum 20.05.2016 bis 31.12.2016 gelte deshalb gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als im Kalenderjahr 2016 zugeflossen, für welches der Anspruch des Beschwerdeführers entstanden sei.
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid, der diese Beträge dem Kalenderjahr 2017 zugerechnet habe, sei deshalb rechtswidrig und der Beschwerdeführer erwarte die Refundierung der von ihm zu Unrecht eingeforderten Lohnsteuer iHv 660,00 €.
Dem Schreiben angeschlossen wurden neuerlich die Schreiben der OÖ GKK vom 28.06.2017 und der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.06.2017.

Mit Vorlagebericht vom 16.01.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor und nahm wie folgt Stellung:
"Die Nachzahlung des Rehabilitationsgeldes an den Bf. erfolgte für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 6.651,18 (ohne sonstige Bezüge sohin EUR 5.701,01 gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988; siehe Meldungen auf dem Lohnzettel vom Einkommensteuerbescheid 2017 auf Seite 5; Übersicht der Meldungen von der OÖ GKK in der Zeile mit Zeitraum "01.01. - 01.01."; Anhang der Beschwerde mit der Überschrift "Information über die Verwendungszwecke für die Anweisung vom 28.06.2017").
Das Rehabilitationsgeld fällt nicht unter § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld (geleistet durch den Krankenversicherungsträger) dem Krankengeld in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 gleichgestellt. Das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG ist daher unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025).
Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (vgl. VwGH 05.03.1986, 85/13/0085).
Es wird daher angeregt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für den Zeitraum 20.05.2016 bis 31.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2017 von der OÖ GKK ein Betrag von 6.651,18 € an Rehabilitationsgeld überwiesen.
Strittig ist nunmehr, im welchen Jahr (2016 oder 2017) dieser Betrag der Einkommensteuer zu unterziehen ist.

Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorliegenden Unterlagen und den Parteienvorbringen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die entscheidungsrelevante Frage ist gegenständlich, wann das für 2016 im Jahr 2017 ausbezahlte Rehabilitationsgeld einkommensteuerlich als zugeflossen gilt und der Besteuerung zu unterziehen ist. Mit genau dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025, wie folgt befasst:

"Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Abweichend davon gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug mit Bescheid abgesprochen wird, in dem Jahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Diese Sonderregelung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, (erstmals) in § 19 Abs. 1 EStG 1988 eingefügt.

Durch das AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sollten ab der Veranlagung für das Jahr 2011 darüber hinaus sämtliche Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird, unabhängig vom Zahlungsfluss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden. Die schon bisher geregelten bescheidmäßigen Pensionsnachzahlungen wären von dem verallgemeinerten Tatbestand mitumfasst gewesen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 13. EL § 19 Anm. 35a).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, erfolgte jedoch eine erneute Änderung dahingehend, dass die Sonderbestimmung des § 19 Abs. 1 (nunmehr untergliedert in) Z 2 EStG 1988 wiederum auf die Nachzahlung von Pensionen eingeschränkt wurde, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird. Zufolge § 124b Z 204 EStG 1988 ist die Bestimmung bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

Somit gelten nach der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 weiterhin nur mit Bescheid zuerkannte Nachzahlungen von Pensionen in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.

Im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurden mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, für Versicherte, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt. Im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage ist nunmehr für jüngere Versicherte eine differenzierte Behandlung von Fällen geminderter Arbeitsfähigkeit vorgesehen, je nachdem, ob diese geminderte Arbeitsfähigkeit dauerhaft oder nur vorübergehend vorliegt. Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, erhalten keine Pensionsleistung mehr, sondern berufliche und/oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich Geldleistungen (vgl. RV 2000 BlgNR 24. GP 2, 24; Födermayr in SV-Komm § 143a, Rz 1).

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet und zwar als Leistung "aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit" (§ 117 Z 3 ASVG).

Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken (§ 99 Abs. 1a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015).

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. C ASVG in der ab 2014 geltenden Fassung besteht für Bezieher von Rehabilitationsgeld im Sinne des § 143a ASVG eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 dem Krankengeld gleichgestellt (vgl. AA 14 XXV. GP - Abänderungsantrag). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren."

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Rehabilitationsgeld nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 19 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 EStG 1988 fällt, sondern von der Grundregel, wonach Einnahmen in jenem Kalenderjahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, bezogen sind, erfasst sind. Zu Recht wurde der Betrag von 6.651,18 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 der Einkommensteuer unterzogen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Linz, am 12. Juni 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025

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