BFG RV/4100491/2019

BFGRV/4100491/201915.7.2019

Firmenwertabschreibung bei Einbringung eines Hoheitsbetriebes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100491.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri
in der Beschwerdesache Bf, Adr1 vertreten durch Stb, Adr2,
über die Beschwerde vom 06.02.2012 gegen die Körperschaftsteuerbescheide der belangten Behörde Finanzamt Finanzamt vom 05.01.2012 betreffend die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht erkannt: 
 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

A) Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

 

1.) Per Notariatsakt vom 24.06.2004 wurde die Bf (im Folgenden kurz Bf.) errichtet, deren Unternehmensgegenstand laut Punkt Drittens a) des Notariatsaktes im Betrieb der "A-Stadtwerke bestehend unter anderem aus den Teilbereichen "Abwasserentsorgung", "Müllentsorgung" und "Wasser" (bestehend aus "Wasserversorgung" samt "Stadionbad")" liegt. Die Stadtgemeinde A ist deren 100%ige Gesellschafterin.
 

2.) Als weiteren Schritt brachte die Stadtgemeinde A mit Sacheinlagevertrag vom 18.3.2005 die "A-Stadtwerke" bestehend aus den Teilbetrieben Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und städtisches Freibad (einschließlich zugehöriger Immobilien) rückwirkend zum Stichtag 30.6.2004 in die von ihr errichtete Bf. ein.

Anlässlich der Einbringung erfolgte für den Betrieb "Abfallbeseitigung" der Ansatz eines Firmenwerts in Höhe von Euro 2,115.000.--, welcher  - beginnend mit einer Halbjahres-AfA 2004 -  in der Unternehmensbilanz der Bf. auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben wird (Firmenwertabschreibung in Höhe von € 141.000,00 jährlich).

 

3.) In den bekämpften Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachte Firmenwertabschreibung steuerlich nicht, wogegen sich die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 06.02.2012 richtet.
Im Beschwerdeverfahren war sowohl seitens der Bf. als auch vom Vertreter des Finanzamtes die Höhe des – in Eventu anzusetzenden - Firmenwertes mit Euro 1,300.000,-- außer Streit (Schreiben vom 30.06.2017 bzw. Mail vom 12.06.2017) gestellt worden (Jahres-AFA: € 86.667,--). Das Bundesfinanzgericht  wies die Beschwerde vom 06.02.2012 mit Erkenntnis vom 24.08.2017 ab.

 

4.) Gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhob die Bf. die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

 


B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Die strittige Frage, ob bei Einbringung eines Hoheitsbetriebes (aus dem nicht steuerbaren Bereich) in eine (grundsätzlich körperschaftsteuersteuerpflichtige) Gesellschaft mbH ein Firmenwert aktivierungsfähig ist, war in Folge – wie bereits ausgeführt - Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes aufhebendem Erkenntnis vom 28.05.2019, Ro 2018/15/0002, auf dessen Begründung verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die begehrte Firmenwertabschreibung zusteht:

„ … Kommt bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Art. III UmgrStG nicht zur Anwendung, richtet sich die Beurteilung eines Einbringungsvorganges nach dem allgemeinen Steuerrecht.

Nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft einen Tauschvorgang dar. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Es liegt somit einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsgutes und andererseits eine Anschaffung von neuen Gesellschaftsanteilen (im Fall einer Kapitalerhöhung) oder eine Erhöhung der Anschaffungskosten bestehender Gesellschaftsanteile vor.

Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind gem. § 6 Z 14 EStG 1988 jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes (hier des Hoheitsbetriebes) anzusetzen. ….

Wenn die Gegenleistung im Einbringen eines (Hoheits-) Betriebs besteht, so ist dabei grundsätzlich auch ein möglicher Firmenwert zu berücksichtigen, denn nach § 2 Abs. 1 BewG ist der Wert wirtschaftlicher Einheiten stets “im ganzen“ festzustellen. Damit ist aber auch der gemeine Wert eines Betriebes oder Teilbetriebes grundsätzlich als Fortführungswert unter Einschluss von Firmenwertkomponenten zu bestimmten, wobei der Zerschlagungs- oder Liquidationswert, die Wertuntergrenze darstellt. ….

Die Anschaffungskosten  dieses Firmenwertes sind auf der Seite des Erwerbers gem. § 8 Abs. 3 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.   “

 

Auf Basis der dargestellten Ausführungen im angeführten Erkenntnis ist der Beschwerde stattzugeben und der einvernehmlich ermittelte Firmenwert iHv € 1,300.000,00 (Jahres-AFA: € 86.667,00) zugrunde zu legen.

 

Ermittlung und Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 in Euro:

 

2007:

 

Die Körperschaftsteuer für 2007 wird festgesetzt  mit

-3.316,35

Bisher war vorgeschrieben

2.100,00

Das Einkommen beträgt

27.871,33

 

 

Berechnung der Körperschaftsteuer

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

111.485,30

Gesamtbetrag der Einkünfte

111.485,30

Verlustabzug

83.613,96

Einkommen

27.871,33

Gemäß § 22 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer 25% vom Einkommen

6.967,83

Anrechenbare Mindestköst

1.750,00

Körperschaftsteuer

5.217.83

Einbehaltene Steuerbeträge

- 8.534,18

Festgesetzte Körperschaftsteuer

-3.316,35

 

2008

 

Die Körperschaftsteuer für 2008 wird festgesetzt  mit

-2.711,04

Bisher war vorgeschrieben

- 2.711,04

Das Einkommen beträgt

0,00

 

 

Berechnung der Körperschaftsteuer

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 440.807,36

Gesamtbetrag der Einkünfte

- 440.807,36

Einkommen

0,00

Gemäß § 22 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer 25% vom  Einkommen

0,00

Differenz zur Mindestköst

1.750,00

Körperschaftsteuer

1.750,00

Einbehaltene Steuerbeträge

- 4.461,04

Festgesetzte Körperschaftsteuer

-2.711,04

 

2009

 

Die Körperschaftsteuer für 2009 wird festgesetzt  mit

1.654,29

Bisher war vorgeschrieben

1.654,29

Das Einkommen beträgt

0,00

 

 

Berechnung der Körperschaftsteuer

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 528.350,89

Gesamtbetrag der Einkünfte

- 528.350,89

Einkommen

0,00

Gemäß § 22 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer 25% vom  Einkommen

0,00

Differenz zur Mindestköst

1.750,00

Körperschaftsteuer

1.750,00

Einbehaltene Steuerbeträge

- 95,71

Festgesetzte Körperschaftsteuer

1.654,29

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die zu klärende Rechtsfrage Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH war und demzufolge diesbezüglich eine höchstgerichtliche Entscheidung gegeben ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juli 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Hoheitsbetrieb, Einbringung, Firmenwertabschreibung

Verweise:

VwGH 28.05.2019, Ro 2018/15/0002

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