BFG RV/4100023/2021

BFGRV/4100023/202126.2.2024

Umrechnung i S von § 3 Abs 2 EStG 1988

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100023.2021

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), ***1*** GA, und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes GA über die Beschwerde vom 22. 11.2019

gegen den Bescheid des Finanzamtes GA vom 13.11.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018

zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:

9.941,40 €

Magistrat

1.179,57 €

AAA

-132

Werbungskosten

10.988,97 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

-467,73 €

Personenversicherungen

-90 €

Zuwendungen

-880 €

Kinderfreibeträge

9.551,24 €

Einkommen

  

Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt

 

10.988,97 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

+132 €

Werbungskosten

11.120,97 €

 
  

-9.941,40 €

Magistrat, nicht umzurechnen

-1.148,40

AAA, nicht umzurechnen

-11.089,8 €

Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene, nicht umzurechnende Einkünfte

31,17 €

Umrechnungsbasis

  
 

Umrechnungszuschlag:

31,17 € x 365/365-362 - 31,17;

 

31,17 x 365 / 3- 31,17= 3.761,18 €

Umrechnungszuschlag

  
 

Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz

3.761,18

Umrechnungszuschlag

9.551,24 €

Einkommen

13.312,42 €

Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz

0 €

0% für die ersten 11.000 €

578,11 €

25% für die weiteren 2.312,42 € (§33 Abs 1 EStG 1988)

578,11

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-669 €

Alleinerzieherabsetzbetrag

-400 €

Verkehrsabsetzbetrag

-490,89 €

 

0 €

Steuer für den Durchschnittsteuersatz

0 €

0% von 9.551,24 € (Durchschnittsteuersatz, angewendet auf das Einkommen)

-669 €

§ 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988

-212,52 €

§ 33 Abs 8 Z 2 ESTG 1988 (425,04 € x 0,5)

-881,52 €

Einkommensteuer 2018

-0,48 €

Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988

-882 €

Festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)

  

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Am 27.10.2019 legte die Beschwerdeführerin (Bf) ihre ESt-Erklärung 2018 dem FA vor.

Die Bf hat im Streitjahr aus folgenden Quellen Bezüge erhalten:

2018

 

9.941,40 €

1.1.-31.12. Magistrat GA

1.259,93 €

21.11.-31.12. Arbeitsmarktservice

1.997,45 €

17.9.-20.11. Arbeitsmarktservice

1.179,57 €

10.9. -31.12. AAA UE

2.058,91 €

9.7.-13.9. Arbeitsmarktservice

5.531,40 €

1.1.-29.6. Arbeitsmarktservice

  

(AIS-Daten Bf 2018)

Aus mehreren Lohnzetteln für das Streitjahr ergeben sich die folgenden Daten:

2018

 

9.941,40 € KZ 245

1.1.-31.12. Magistrat GA

1.259,93 €

21.11.-31.12. Arbeitsmarktservice

1.997,45 €

17.9.-20.11. Arbeitsmarktservice

1.179,57 € KZ 245

10.9. -31.12. AAA UE

2.058,91 €

9.7.-13.9. Arbeitsmarktservice

5.531,40 €

1.1.-29.6. Arbeitsmarktservice

  

(Lohnzettel-Daten Bf 2018 des AAA UE, der Stadt GA und des Sozialministeriumservice/Arbeitsmarktservice)

Am 13.11.2019 erging der Erstbescheid betreffend ESt 2018. Das FA unterwarf alle Entgelte (10.847,69 €), die die Bf vom Arbeitsmarktservice erhalten hat, der Steuer. Das FA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Einkünfte auf Grund der Kontrollrechnung (§ 3 Abs 2 EStG 1988) anzusetzen seien. Das FA errechnete eine Steuer von 1.521 €.

Alle steuerpflichtigen Bezüge seien auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden, anhand der für das umgerechnete Einkommen ergebenen Tarifsteuer sei ein Durchschnittssteuersatz ermittelt worden und auf das Einkommen angewendet worden. Anhand einer Kontrollrechnung sei festgestellt worden, dass sich bei Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 legte die Bf Beschwerde per FinanzOnline gegen den Bescheid vom 13.11.2019 ein. Die Bezüge vom Magistrat GA flössen der Bf ganzjährig zu. Diese Magistratsbezüge seien daher nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Die Bf beantragte auch die Aussetzung der Einhebung des str Abgabenbetrages von 1.521 €.

Mit BVE vom 28.11.2019 wurde die ESt 2018 in Höhe von 820 € berechnet. Die Hochrechnung betreffe nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oa Transferleistungen bezogen worden seien.

Mit Vorlageantrag vom 20.12.2019 wurde vorgebracht:

Die Bezüge vom AAA UE seien in der Zeit vom 10.9.-31.12.2019, also auch während des Bezuges von AMS- Leistungen zugeflossen und seien daher nur für die Zeit vom 14.9.-16.9. in die Umrechnungsbasis einzubeziehen.

Da die Bf ein monatliches Entgelt von 346 € bezogen habe und nur für 4 Tage keine Notstandshilfe bezogen hätte, müsse man von einer Umrechnungsbasis von 46,19 € für das gesamte Jahr 2018 ausgehen. Die anderen 8 Tage, in denen sie keine Notstandshilfe bezogen hätte, seien nicht zu berücksichtigen, da sie zu dieser Zeit noch keine Bezüge vom AAA UE gehabt habe.

Die Bezüge vom Magistrat GA seien ganzjährig als Gemeinderätin zugeflossen und seien nicht in die Umrechnungsbasis einzubeziehen.

Mit Berichtigung gem. § 293 BAO vom 24.4.2020 wurde die ESt in Höhe von 666 € angesetzt.

Die Zeit vom 14.-16.9. sei in die Umrechnungsbasis einbezogen worden.

Die Bf erhob dagegen mit Schreiben vom 19.5.2020 Beschwerde , in der sie das FA an ihren Vorlageantrag erinnerte.

Die Bf beantragte die Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung. Die Bezüge vom Magistrat seien nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Die Einkünfte vom AAA-UE ebenso nicht, da diese gleichzeitig mit der Notstandshilfe zugeflossen seien. Hätte die bf ganzjährig beim AAA -UE gearbeitet, hätte sie höchstens 3.900 € zusätzlich verdient. Ein Umrechnungszuschlag von 10.497,33 € erscheine daher nicht nachvollziehbar

Mit Aufhebungsbescheid vom 26.1.2021 wurde der Berichtigungsbescheid vom 24.4.2021 ersatzlos gem. § 299 Abs 1 BAO aufgehoben.

Vorlagebericht des FA vom 29.1.2021: Das FA begehrte eine Entscheidung i S des aufgehobenen Bescheides vom 24.4.2020.

Erwägungen des BFG:

1.)Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter

Weder in der Beschwerde vom 21.11.2019 noch im Vorlageantrag vom 20.12.2019 hat die Bf eine mündliche Verhandlung beantragt. Ebensowenig beantragte die Bf in diesen genannten Schriftsätzen eine Entscheidung des Senates. Daher ist das BFG nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchzuführen, und es ist berechtigt, durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 272 Abs 2 BAO; § 274 Abs 1 BAO).

Die Bf hat erstmals in ihrer Beschwerde vom 19.5.2020 gegen den Berichtigungsbescheid vom 24.4.2020 eine Entscheidung des Senates und eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Berichtigungsbescheid vom 24.4.2020 gehört allerdings nicht mehr dem Rechtsbestand an, da er mit rechtskräftigem Aufhebungsbescheid vom 26.1.2021 gem. § 299 BAO aufgehoben worden ist. Daher ist die Beschwerde vom 19.5.2020 gegen den nicht mehr existenten Berichtigungsbescheid gegenstandslos (§ 261 Abs 1 BAO).

2.) Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988:

Die Bf hat unwiderlegt vorgebracht, dass sie die Einkünfte, die sie vom Magistrat GA bezogen hat (9.941,40 €), ganzjährig bezogen hat (u.a. Beschwerde vom 22.11.2019). Dieses Vorbringen der Bf ist glaubhaft, da es sowohl den AIS-Daten der Finanzverwaltung, als auch dem Lohnzettel der Stadt GA entspricht. Diese ganzjährigen Einkünfte, die die Bf vom Magistrat bezogen hat, dürfen daher nicht in die Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 einbezogen werden (VwGH 2006/15/0084).

Die Bf hat ferner von der AAA lt. Lohnzettel und AIS-Daten des FA für die Zeit 10.9.-31.12.2018 (113 Tage) 1.179,57 € (KZ 245) verdient, das waren pro Tag 10,44 €. Davon fallen nur 3 Tage (14-16.9.2018) in eine Zeit, in der die Bf keine steuerfreien (§ 3 EStG 1988) Transferzahlungen bezogen hat (AIS-Daten 2018, Lohnzettel 2018). Daher sind nur die Einkünfte vom AAA aus diesen 3 Tagen auf einen Jahresbetrag umzurechnen (VwGH 98/14/0039; 2006/15/0084).

Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer 2018:

9.941,40 €

Magistrat

1.179,57 €

AAA

-132

Werbungskosten

10.988,97 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

-467,73 €

Personenversicherungen

-90 €

Zuwendungen

-880 €

Kinderfreibeträge

9.551,24 €

Einkommen

  

Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt

 

10.988,97 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

+132 €

Werbungskosten

11.120,97 €

 
  

-9.941,40 €

Magistrat (ganzjährige Einkünfte, nicht umzurechnen)

-1.148,40

AAA, nicht umzurechnen

-11.089,8 €

Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene, nicht umzurechnende Einkünfte

31,17 €

Umrechnungsbasis

  
 

Umrechnungszuschlag

31,17 € x 365/365-362 - 31,17;

 

31,17 x 365 / 3- 31,17= 3.761,18 €

Umrechnungszuschlag

  
 

Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz

3.761,18

Umrechnungszuschlag

9.551,24 €

Einkommen

13.312,42 €

Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz

0 €

0% für die ersten 11.000 €

578,11 €

25% für die weiteren 2.312,42 € (§33 Abs 1 EStG 1988)

578,11

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-669 €

Alleinerzieherabsetzbetrag

-400 €

Verkehrsabsetzbetrag

-490,89 €

 

0 €

Steuer für den Durchschnittsteuersatz

0 €

0% von 9.551,24 € (Durchschnittsteuersatz, angewendet auf das Einkommen)

-669 €

§ 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988

-212,52 €

§ 33 Abs 8 Z 2 ESTG 1988 (425,04 € x 0,5)

-881,52 €

Einkommensteuer 2018

-0,48 €

Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988

-882 €

Festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)

  

Berechnung der Einkünfte vom AAA-UE, die umzurechnen sind:

10.9.-31.12. 2018:1.179,57 € für 21 Tge (Sept.) + 31 Tge (Okt) + 30 Tge (Nov) +31 Tge (Dez), das sind 113 Tage, das sind 10,44 € pro Tag

AAA - Einkünfte

10.9.-13.9. 2018

AMS- Zahlungen

  

10.9.-13.9., 17.9.-31.12. 2018: 110 Tage= 110x10,44 €= 1.148,40

Nicht umzurechnende AAA-Einkünfte für die Zeit, in der die Bf auch steuerfreie Transferzahlungen bezogen hat

17.9.-31.12.2018

AMS-Zahlungen

  

3.) Unzulässigkeit einer Revision:

Es ist zwischen den Parteien strittig, wie die Umrechnung gem. § 3 Abs 2 ESTG 1988 zu erfolgen hat.

Die Bf hat unwiderlegt im Einklang mit dem Lohnzettel vom Magistrat vorgebracht, dass die Einkünfte, die sie vom Magistrat erhalten hat, ganzjährig bezogen worden sind. Daher sind diese Einkünfte bei der Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen (VwGH 2006/15/0084).

Die Bf hat ferner von der AAA für die Zeit 10.9.-31.12.2018 (113 Tage) 1.179,57 € (KZ 245) verdient, das waren pro Tag 10,44 €. Davon fallen lt. Lohnzetteln und AIS-Daten nur 3 Tage (14-16.9.2018) in eine Zeit, in der die Bf keine steuerfreien (§ 3 EStG 1988) Transferzahlungen bezogen hat (AIS-Daten 2018, Lohnzettel 2018). Daher sind nur die Einkünfte vom AAA aus diesen 3 Tagen (31,32 €) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (VwGH 98/14/0039; 2006/15/0084).

In diesem Zusammenhang sind keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, feststellbar. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Februar 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte