Verspätet eingebrachte Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200015.2016
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0097. Zurückweisung mit Beschluss vom 29.05.2019.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 9. November 2013 betreffend Eingangsabgaben beschlossen:
Die Beschwerde der A GmbH vom 19. März 2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die B, eine Spedition, reichte am 9. November 2013 als direkte Vertreterin der Empfängerin, der A GmbH, im Wege des Informatikverfahrens eine Anmeldung zur Überführung einer Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ein (CRN aa). Die Anmeldung wurde vom Zollamt Graz (belangte Behörde) angenommen, die Ware überlassen und der Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitgeteilt. Nach den Angaben im Beschauvermerk wurde eine „Umtarifierung“ vorgenommen und dabei auf eine frühere Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt mit der Nummer bb hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18. November 2013, mit dem Betreff „IMA CRN aa v. 09.11.2013; Berufung gegen das Ergebnis der TUA (ETOS-Antrag bb)“ brachte die B Folgendes vor:
„Am 09.11.2013 wurde durch uns i.A. der Firma A GmbH (…) in direkter Stellvertretung 1 Tankzug (…) zum zoll- u. steuerrechtlich freien Verkehr (…) angemeldet. Laut Anweisung unseres Kunden handelt es sich hierbei um ein Produkt der Warennummer 3814(…), da es sich um einen Bitumenverdünner handelt. Anlässlich der Abfertigung wurde die Ware auf Grund von Geruch und Farbe der Probe auf 2710(…) umtarifiert, wodurch eine Verbrauchssteuerschuld in der Höhe von (…) entstanden ist. Um diesem Umstand zu klären, übermitteln wir Ihnen eine genaue Produktinformation, woraus hervorgehen soll, dass es sich um kein Gasöl handelt. Desweiteren übermitteln wir Ihnen eine verbindliche Zolltarifauskunft aus Ungarn mit der Nummer (…) v. 09.12.2009, mit der Warennummer 3814(…). Wir ersuchen um nochmalige Untersuchung bzw. auf Grund der neu übermittelten Daten auf eine dementsprechende Neubewertung! Hochachtungsvoll B“
Nach zwei weiteren Eingaben der B, in denen die sprachliche Gestaltung (uns, wir) der Berufung fortgesetzt wurde, und einem Schreiben der belangten Behörde an die B trug die belangte Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom 23. Jänner 2015 der in der Warenanmeldung angegebenen Warenempfängerin (A GmbH) auf, die fehlende Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachzureichen.
Mit Schreiben vom 19. März 2015 brachte die A GmbH, vertreten durch V, eine „Begründung zur Berufung vom 18.11.2013 Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an B“ ein. Mit diesem Schreiben wurde eine Kopie der von der A GmbH der V am 20. Februar 2015 erteilten Vollmacht vorgelegt und in den darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen wurde unter Vorlage von weiteren Unterlagen dargelegt, warum der Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3. März 2016 mit dem Bezug „Nachtrag (Begründung) vom 19. März 2015 zur Berufung vom 18. Nov. 2013“ wurde über die Beschwerde der A GmbH „vom 18. Nov. 2013 bzw. Nachtrag (Begründung) vom 19. März 2015 gegen den Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Graz (…) vom 9. November 2013 zu Anmeldung CRN aa (…)“ entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich der von der A GmbH, wiederum vertreten durch V, eingebrachte Vorlageantrag vom 11. April 2016. Darin wurde beantragt, den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des „Zollamts Linz Wels“ aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anzuberaumen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Mit Vorlagebericht vom 15. Juli 2016 legte das Zollamt Graz die Beschwerde der A GmbH vom 19. März 2015 dem Bundesfinanzgericht vor.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex – ZK) kann sich jedermann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.
Art. 5 Abs. 2 ZK lautet (auszugsweise):
„ Die Vertretung kann sein
- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.
(…)“
Der Vertreter muss gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.
Gemäß Art. 4 Nummer 18 ZK ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird.
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand aufgrund der in der Zollanmeldung abgegebenen Erklärung und aufgrund der Ausführungen in der Berufungsschrift vom 18. November 2013 fest, dass die B bei der Abgabe der Warenanmeldung als direkter Vertreter der A GmbH (Warenempfänger) aufgetreten ist. Bei direkter Vertretung ist, wie vorstehend ausgeführt, Anmelder die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, verfahrensgegenständlich also die A GmbH.
Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK kann ein Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde eingelegt werden, gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz. Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden gemäß Art. 245 ZK von den Mitgliedstaaten erlassen.
Mit 1. Jänner 2014 ist das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, in Kraft getreten. Auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 37 BAO die für Beschwerden geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Die für das (gegenständliche) Rechtsbehelfsverfahren einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der Fassung vor dem FVwGG 2012 lauten (auszugsweise):
„§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
(…).
§ 85b. (1) Das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu. (…)
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. (…) Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. “
Die Bestimmungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der Fassung des FVwGG 2012 lauten (auszugsweise):
„§ 85b. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
(…)
§ 85c. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.“
Auch gemäß § 44 ZollR-DG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
In der Berufungsschrift vom 18. November 2013 (und auch in den beiden genannten weiteren Eingaben) hat die B nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Berufung (nun Beschwerde) in Namen des Anmelders einbringe. Vielmehr hat sie durch ihre Ausführungen, wonach ihr („uns“) der Auftrag zur Abgabe einer Zollanmeldung in direkter Stellvertretung erteilt worden sei und sie („wir“) um nochmalige Untersuchung ersuche, eindeutig zum Erkennen gegeben, dass sie nicht namens des Anmelders und Warenempfängers, sondern im eigenen Namen auftritt. Ebenso wenig lässt sich aus den Ausführungen in der Berufungsschrift ein Hinweis auf eine ihr diesbezüglich erteilte Vollmacht entnehmen. Die B ist – im Gegensatz zu dem, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2018, Ra 2018/16/0154, zugrunde liegenden Fall - eindeutig in der „Ich-Form“ aufgetreten.
Die B, die bei der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung als direkter Vertreter aufgetreten ist und somit nicht Anmelder (und auch nicht Warenempfänger) war, war nicht legitimiert gegen den die A GmbH treffenden Eingangsabgabenbescheid in eigenem Namen einen Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn sie namens des vertretenen Anmelders, der A GmbH, die Zollanmeldung abgegeben hat und Entscheidungen der Zollbehörde namens der Vertretenen angenommen hat. Die belangte Behörde hat daher die eindeutig im eigenen Namen der B erhobene Berufung vom 18. November 2013 als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 29.1.2015, 2013/16/0056).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis festgestellt, dass in einem Fall, in dem in der Berufungsschrift Name und Anschrift der Person, an die die Entscheidung ergangen ist, mehrmals angeführt war, und im Berufungsantrag das Wort „wir“ verwendet worden ist, die Berufung eindeutig im eigenen Namen der damaligen Beschwerdeführerin (die ebenso direkt vertreten hat) und nicht im Namen der Vertretenen eingebracht worden ist.
Da die Berufung vom 18. November 2013 eindeutig im eigenen Namen der B eingebracht worden ist, ist gegen den gegenständlichen Abgabenbescheid die A GmbH (bzw. in deren Namen) erstmalig mit dem Schreiben vom 19. März 2015 („Begründung zur Berufung vom 18.11.2013“) eingeschritten (worden). Dem entspricht auch die Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2016, denn mit dieser wurde über die Beschwerde der A GmbH (meritorisch) entschieden, und nicht über die im eigenen Namen der B eingebrachte Berufung abgesprochen.
Der von der belangten Behörde vor dem erstmaligen Einschreiten der A GmbH (bzw. in deren Namen) von der belangten Behörde an die A GmbH gerichtete Mängelbehebungsauftrag vom 23. Jänner 2015 ging daher ins Leere. Es bedurfte keiner Erwägungen, ob die von der belangten Behörde geforderte Nachreichung der Begründung fristgerecht erfolgt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist (früher Berufungsfrist) einen Monat. Die Mitteilung gemäß Art. 221 ZK, die gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid gilt, wurde am 11. November 2013 im Informatikverfahren zugestellt (EZ 922). Die von der A GmbH mit Schreiben vom 19. März 2015 und am 20. März 2015 bei der Post aufgegebene und als Beschwerde gewertete „Begründung zur Berufung“ ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.
Die Beschwerde der A GmbH war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dem Ausspruch der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht steht die Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2016 nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde die Beschwerde abgewiesen hat (VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Auch wenn die mit Schreiben vom 19. März 2015 eingebrachte „Begründung zur Berufung“ als solche angesehen worden wäre, wäre nichts für die A GmbH gewonnen. Denn dann wäre (nur) die als Beschwerde zu wertende Berufung der B als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen.
Die A GmbH hat – wie bereits ausgeführt - in ihrem Schreiben vom 19. März 2015 im Betreff auf die Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an die B hingewiesen, eine solche jedoch nicht vorgelegt. Es bedurfte keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen, da die B die Berufung vom 18. November 2013 eindeutig im eigenen Namen eingebracht hat.
Ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO (in Verbindung mit § 274 Abs. 5 BAO) von einer solchen abgesehen werden, wenn wie gegenständlich die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Aufgrund der Ausführungen in der Berufungsschrift vom 18. November 2013 stand eindeutig fest, dass die B diese Berufung im eigenen Namen eingebracht hat und die A GmbH gegen den Abgabenbescheid, der am 11. November 2013 zugestellt worden ist, erstmalig mit Eingabe vom 19. März 2015 und somit verspätet eingeschritten ist. Bei dieser Sachlage war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die Auslegung eines Antrages (hier Berufungsschrift) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Graz, am 11. Jänner 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Verweise: |