BFG RV/2200005/2016

BFGRV/2200005/201612.6.2018

Aussetzungszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200005.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0160. Mit Erk. v. 20.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2200021/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 29. September 2015, Zahl aa, betreffend Aussetzungszinsen nach der am 16. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 29. September 2015, Zahl aa, wurden für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 17. Juli 2015 bis 28. August 2015 Aussetzungszinsen in der Höhe von 4.882,98 Euro festgesetzt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese zu entrichten. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des Aussetzungsantrages vom 15. Juli 2015, der mit Bescheid vom 25. August 2015, Zahl bb, abgewiesen worden sei, seien Aussetzungszinsen in der im Spruch angeführten Höhe angefallen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 30. Oktober 2015. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V, wiederholte darin neben Ausführungen betreffend die Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) die in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25. August 2015, Zahl bb, gemachten Ausführungen, und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit der Anmerkung des Aussetzungsantrages vom 15. Juli 2015 auf dem Abgabenkonto sei die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen bewirkt gewesen, mit dem Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 25. August 2015 sei diese Hemmungswirkung wieder weggefallen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen knüpfe bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden worden sei, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, somit an die Antragstellung selbst. Mit der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung sei das Verfahren abgeschlossen worden und die Aussetzungszinsen somit zwingend vorzuschreiben gewesen. Dass Aussetzungszinsen gegebenenfalls erst nach Durchlaufen des Rechtszuges der bezughabenden Verfahren festgesetzt werden dürften, weil erst dann feststehe, ob und in welcher Höhe eine Aussetzung erteilt werde, sei weder aus § 212a BAO noch aus sonstigen Verfahrensbestimmungen ableitbar. Es könne für die Beschwerdeführerin aufgrund der Abgabenbezogenheit der Aussetzung auch kein Nachteil erwachsen, da aufgrund des § 212a Abs. 9 BAO bei einer nachträglichen Herabsetzung der betroffenen Abgabenschuld die Aussetzungszinsen rückwirkend zu berichtigen seien. Infolge der rechtsrichtigen Anwendung der betroffenen Gesetzesbestimmungen des § 212a BAO durch das Zollamt sei daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen gewesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 19. Februar 2016. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Feststellungsverfahren für sämtliche vom angefochtenen Bescheid implizit erfassten Grundstücke seien noch nicht abgeschlossen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerde gegen den Sammelbescheid (mit dem der Altlastenbeitrag vorgeschrieben worden ist) wenig erfolgversprechend sei, was sich auch auf die Frage der allfälligen Vorschreibung von Aussetzungszinsen durchschlage. Es unterliege keinem Zweifel, dass der Ausgang der Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über diese Beschwerde sei. Hiebei handle es sich im Ergebnis somit um Verfahren wegen einer gleichen Rechtsfrage im Sinne des § 271 BAO. Das Verwaltungsgericht solle daher die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung über die Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG aussetzen. Weiters wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.

In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Niederschrift vom 11. September 2014 über eine durchgeführte Außenprüfung; dieser habe die Beschwerdeführerin zugestimmt. Aufgrund der Entscheidungen in den Feststellungsverfahren sei der Beschwerde gegen den Sammelbescheid und somit auch der gegen den gegenständlichen Bescheid stattzugeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde in der Hauptsache wenig erfolgversprechend sei. Die belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, wonach die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die belangte Behörde mit Sammelbescheid vom 8. Juni 2015, Zahl cc, der Beschwerdeführerin Abgaben in der Höhe von insgesamt 2.204.710,96 Euro vorgeschrieben hat. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben auszusetzen. Mit Bescheid vom 25. August 2015, Zahl bb, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden für die Beschwerdeführerin Aussetzungszinsen festgesetzt; strittig war die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt auch sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung haben gemäß § 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten.

§ 212a Abs. 9 BAO bestimmt Folgendes:
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Die Pflicht zur Festsetzung von Aussetzungszinsen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO die Aussetzungszinsen abzuändern.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid („Sammelbescheid“) sei durchaus erfolgversprechend. Dazu ist festzuhalten, dass eine beantragte Aussetzung der Einhebung grundsätzlich zu Aussetzungszinsen führt und diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werden (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005).

Die Beschwerdeführerin hat den die Aussetzungszinsenpflicht auslösenden Antrag auf Aussetzung der mit Sammelbescheid vorgeschriebenen Abgaben eingebracht. Nachdem dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 25. August 2015 abgewiesen worden ist, war die Vorschreibung der Aussetzungszinsen zwingend vorzunehmen. Denn gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005).

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. September 2015 erfolgte zu Recht. Die Richtigkeit der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Abgabenbescheide war im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen. Es bedurfte daher auch keiner Erwägungen betreffend eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO. Eine etwaige rückwirkende Herabsetzung der mit Sammelbescheid vorgeschriebenen Abgaben (durch das Bundesfinanzgericht) ist bei der Berechnung der Aussetzungszinsen amtswegig zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 12. Juni 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, Ra 2015/15/0005

Stichworte