BFG RV/2101289/2016

BFGRV/2101289/201619.12.2016

Wiederaufnahme des Verfahrens: Unzureichende Begründung bei Verweis auf die falsche Textziffer des BP-Berichts

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101289.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, vom 11.02.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 10.01.2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Erklärung vom 20.04.2005 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und Geschäftsführer ist Y X. Betriebsgegenstand ist der Einzelhandel mit Fahrzeugen.

Aufgrund der Bescheide über einen Prüfungsauftrag vom 19.04.2012 und vom 09.07.2012 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2008 bis 2010 durch. Dabei traf der Prüfer die für die Umsatzsteuer 2010 relevante (und in Textziffer 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung sachverhaltsmäßig nur sehr allgemein beschriebene) Feststellung, dass "sämtliche Fahrzeuge" von der Beschwerdeführerin wesentlich günstiger erworben worden seien "als durch den Lieferanten in Deutschland selbst". Y X habe aufgrund der Preisgestaltung im Rahmen der Fahrzeugankäufe, aber auch aufgrund der von ihm lediglich "dubios" dargestellten Geschäftsbeziehung davon gewusst, dass die von den Lieferanten an ihn fakturierte Umsatzsteuer hinterzogen worden sei. Das Recht auf Vorsteuerabzug habe daher aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG (vorletzter Satz) zu entfallen (-295.616,50 Euro). Weiters traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Belege (Kassaquittungen) aufbewahrt habe. Weiters sei es wiederholt zur Verbuchung von Scheinrechnungen bzw. fingierten Kaufverträgen gekommen. Es sei auch zur "Verbuchung des Einkaufes differenzbesteuerter (gebrauchter) Fahrzeuge bzw. des Verkaufes differenzbesteuerter Fahrzeuge" gekommen. Aufgrund der formellen und materiellen Mängel, die die Schätzungsberechtigung begründeten, sei ein Sicherheitszuschlag von 1% des erklärten Umsatzes hinzuzurechnen (für 2008: 46.030 Euro, für 2009: 47.640 Euro, für 2010: 63.230 Euro).

Aufgrund dieser Feststellungen nahm die belangte Behörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 10.01.2013 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 sowie Körperschaftsteuer 2008, 2009 und 2010 wieder auf und setzte diese Abgaben neu fest (Umsatzsteuernachforderung für 2010: 308.262,50 Euro; Körperschaftsteuernachforderung für 2008: 11.507,50 Euro, für 2009: 11.910 Euro, für 2010: 15.808 Euro). Zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahmen verwies die belangte Behörde in Wiederaufnahmsbescheiden auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und die Niederschrift über die Schlussbesprechung. Zur Verfahrenswiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer (so auch für 2010) verweist der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung auf die mit "Umsatzsteuernachschau 2011" betitelte Textziffer 3. Zur Verfahrenswiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer verweist der Bericht auf die mit "Sicherheitszuschlag" betitelte Textziffer 4, die auf die Textziffer 3 verweist, die wiederum auf die Textziffer 1 verweist. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung bezieht sich lediglich unter Punkt 1 auf die Umsatzsteuer 2010, wobei sie die vom Entfall des Vorsteuerabzugsrechts betroffenen Beträge darstellt und erwähnt, dass "100% der von S, K und R gekauften Fahrzeuge von X wesentlich unter dem tatsächlichen deutschen Einkaufspreis erworben" worden seien.

Gegen diese Wiederaufnahmsbescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 11.02.2013 die hier entscheidungsgegenständlichen Berufungen und beantragte - vorerst ohne nähere Begründung der Rechtswidrigkeit der Verfahrenswiederaufnahmen - die Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde wies die (nun als Beschwerden zu erledigenden) Berufungen mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.04.2016 mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe bis dato noch nicht begründet, warum die Verfahrenswiederaufnahmen nicht zulässig gewesen seien, als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 17.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren zusätzlich beauftragten steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufungen an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Verfahrenswiederaufnahmen ist dem Schreiben nunmehr zu entnehmen, dass diese Maßnahme auf die "in jeder Hinsicht unpassende" Textziffer 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung gestützt werde (Seite 4). Die Textziffer 3 enthalte, dies ergebe sich bereits aus der Überschrift, die Umsatzsteuer-Nachschau 2011. Die Umstände dieses Jahres seien für den Zeitraum 2008 bis 2010 völlig irrelevant. Übrig bleibe der gesetzlose Sicherheitszuschlag (Seite 26). Der Sicherheitszuschlag setze bereits entdeckte unversteuert gebliebene Einnahmen voraus, die Außenprüfung sei jedoch "rein ausgabenseitig" gewesen, die Erlösseite komme dort so gut wie nicht vor, "Schwarzgeschäfte sowieso nicht" (Seite 4). Bei besagten Kassaquittungen handle es sich um jene für geleistete Anzahlungen. Dass sie vernichtet worden seien, habe einen einfachen Grund. Die Bezahlung des vollen Kaufpreises sei ohnehin gesondert quittiert worden (Seite 19).

Die belangte Behörde legte die Berufungen dem Bundesfinanzgericht am 12.08.2016 zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht gab sie zu dem Vorbringen keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen erwogen:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO in der im Beschwerdefall geltenden Fassung).

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu beurteilen, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmsgründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben, dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bis 31.12.2013 geltenden Rechtsmittelverfahren, insbes VwGH 02.02.2000, 97/13/0199; vgl. auch VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; VwGH 02.03.1993, 91/14/0003; VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187; VwGH 20.07.1999, 97/13/0131; VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).

Im Beschwerdefall verweist der steuerliche Vertreter zu recht darauf, dass die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2010 nicht entsprechend begründet hat, weil sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf die Textziffer 3 verweist, diese Textziffer jedoch nicht jene die Umsatzsteuer 2010 betreffenden Sachverhaltsumstände zum Entfall des Vorsteuerabzugsrechts beinhaltet. Auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung lässt die Konkretisierung der maßgeblichen Umstände in einer konkreten, die Sache des Wiederaufnahmeverfahrens bildenden Weise vermissen.

Soweit die Textziffer 3 bei der Darstellung des Sicherheitszuschlags zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf Textziffer 1 ("Mängelfeststellungen") verweist, kann auch dies die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2010, aber auch die Verfahrenswiederaufnahmen betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 nicht tragen, weil die belangte Behörde die Schätzungsberechtigung zu Unrecht angenommen hat (siehe dazu das unter der Geschäftszahl RV/2101275/2016 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag).   

Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide waren daher aufzuheben.

Für ein allfälliges erneutes Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht der Beschwerdeführerin wohl zuerst festzustellen sein wird, ob die Rechnungsaussteller Thomas S und Zdravko K überhaupt tatsächlich die Lieferanten der in Rechnung gestellten Fahrzeuge (also die Leistungserbringer mit wirtschaftlicher Verfügungsmacht über die Fahrzeuge und tatsächlichem Geldfluss) waren oder ob es sich dabei um "Scheinrechnungen" gehandelt hat, was - nach Durchführung amtswegiger Ermittlungen - auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen ist.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

 

 

Graz, am 19. Dezember 2016

 

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