Familienheimfahrten: Nachweis der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101122.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in Höhe von je 500 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt ersuchte den Bf eine Familienstandsbescheinigung, Mietvertrag und Belege und das Formular E9 für die Gattin vorzulegen.
Im angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt das Begehren des Bf mit der Begründung ab, trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten zu haben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bzw. dem vom Finanzamt erlassenen Mängelbehebungsauftrag brachte der Bf vor, er habe in Polen ein Haus, wo seine alte Mutter wohnen würde. Daher habe er € 500 Familienheimfahrt und € 500 für doppelte Haushaltsführung angegeben. Da seine Mutter, die in seinem Haus wohnen würde und wo er die Kosten alleine tragen müsse, auch Unterstützung (Arzttermine usw.) benötigen würde, müsse er regelmäßig nach Hause fahren. Da seine Mutter nur eine geringe Pension erhalten würde, trage er auch Mehrkosten. Er ersuche daher, die gesamten € 1.000 für Heimfahrt und Haushaltsführung zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 2019 neu zu berechnen.
Das Finanzamt richtete ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bf mit folgendem Inhalt:
"- Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Nachweis: Meldezettel
- Wie stellen sich die Wohnverhältnisse in Ihrem Heimatland bzw. am Beschäftigungsort dar? (Miet- oder Eigentumswohnung, bei den Eltern)
- Wie ist Ihr Familienstand? (Familienstandsbescheinigung)
- Wie viele Kilometer ist ihr Familienwohnsitz von der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort entfernt?
- Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung z.B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
- Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers
- Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
- Bei pflegebedürftigen Angehörigen: Bitte übermitteln Sie eine Bestätigung (in deutscher Sprache) über die notwendige Pflege.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass trotz Aufforderung keine Belege zu den beantragten Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung übermittelt worden seien.
Mit vom Finanzamt als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 16.10.2020 wendete der Bf ein, dass er der Begründung des Finanzamtes widersprechen würde. Er habe alle Belege postalisch übermittelt und könne sich nicht erklären, warum das Finanzamt schreiben würde, dass eine Übermittlung nicht stattgefunden habe. Aus diesem Grunde lege er erneut seine Belege vor, mit der Bitte, seinem Anliegen stattzugeben.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre, da die vorgelegten Unterlagen trotz Aufforderung nicht in deutscher Sprache übermittelt worden wären.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf in der Folge unter Hinweis darauf, dass gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache die Amtssprache der Republik Österreich ist und, dass gemäß § 115 BAO bei Auslandssachverhalten von einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen auszugehen ist, erneut, die vom Finanzamt mit Vorhalt vom 15.6.2020 gestellten Fragen bzw. die dazugehörigen Belege in deutscher Sprache vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12.1.2022 gab der Bf bekannt, dass sein Familienwohnsitz sich in ***1*** in Polen befinden würde. Er wohne dort in einem Eigentumshaus mit seinen Eltern. Sein Familienstand sei verheiratet. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und seinem Beschäftigungsort betrage 510 km. Für die Fahrten zwischen diesen Orten nutze er sein Auto. Tankbelege habe er keine mehr aus dem Jahr 2019. Er lege jedoch die Belege aus den Jahren 2020 oder 2021 vor, woraus die Treibstoffkosten zu entnehmen seien, da seine Kosten jährlich in etwa gleich bleiben würden. Am Arbeitsort habe er eine Wohnmöglichkeit. Es erfolge keine Vergütung der Fahrtkosten durch seinen österreichischen Arbeitgeber. An Belegen übermittelte der Bf einen polnischen Meldezettel, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung seines Österreichischen Arbeitgebers, wonach für seine ca. 30 m2 große Wohnung ein Beitrag von € 39,24 als Sachbezug in Abzug gebracht werde.
Das Bundesfinanzgericht bot dem Bf mit weiterem Vorhalt die Möglichkeit, Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich bekannt zu geben und seine Angaben mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 3.3.2022 teilte der Bf mit, dass er die Fahrten zu seinem Wohnsitz unternehmen würde, um nach seiner Mutter zu sehen. Sie habe keinen Führerschein und leide unter Diabetes Typ 2. Während seines Aufenthalts in Polen übernehme er Versorgungsfahrten und Pflegetätigkeiten für seine Mutter.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist polnischer Staatsbürger und war im strittigen Jahr 2019 in Österreich laut Lohnzettel durchgehend bei der ***2*** nichtselbständig beschäftigt.
Der Bf ist in Polen verheiratet und hat seinen Familienwohnsitz wie auch einen Hauptwohnsitz in Polen.
Laut Zentralem Melderegister war er bei seinem Österreichischen Arbeitgeber vom 25.03.2003 - 25.09.2003 mit Hauptwohnsitz, vom 10.09.2007 - 31.10.2007 mit Nebenwohnsitz, vom 05.03.2008 - 27.05.2020 mit Hauptwohnsitz und ab 27.05.2020 - mit Nebenwohnsitz polizeilich gemeldet. Im strittigen Zeitraum 2019 war er somit durchgehend in seiner ca. 30m2 großen Wohnung bei seinem Österreichischen Arbeitgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet.
In Polen wohnt der Bf in einem Haus mit seinen Eltern. Die Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse dieses Hauses wurden nicht nachgewiesen.
Beweiswürdigung
Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Bf hatte im strittigen Jahr 2019 sowohl in Österreich als auch in Polen einen Hauptwohnsitz, wobei sich der Familienwohnsitz zweifelsfrei in Polen befunden hat, da seine nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegattin) in Polen wohnhaft waren.
Der Bf legte eine Bescheinigung EU/EWR E9 vor, aus der hervorgeht, dass er polnischer Staatsangehöriger ist, Einkünfte von 0,00 PLN hatte, seinen Wohnsitz in Polen hatte und, dass nichts bekannt sei, was zu den vorstehenden Angaben über die persönlichen Verhältnisse und über die Einkommensverhältnisse in Widerspruch steht. Über etwaige polnische Einkünfte seiner Ehegattin am Familienwohnsitz ist dieser Bescheinigung nichts zu entnehmen.
Weiters legte der Bf mehrere Belege und Schriftstücke in polnischer Sprache in Kopie vor. Im Hinblick darauf, dass der Bf mit Ergänzungsersuchen vom 13.12.2021 darauf hingewiesen wurde, dass gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich ist und er gleichzeitig ersucht wurde die geforderten Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen, konnten diese in polnischer Sprache gehaltenen Belege nicht verwertet werden.
Zu den Eigentumsverhältnissen des in Polen von ihm und seinen Eltern bewohnten Hauses und den von ihm getragenen Aufwendungen hat der Bf keine Nachweise vorgelegt.
Der österreichische Arbeitgeber des Bf hat bestätigt, dass der Bf bei ihnen eine kleine Wohnung (30 m2) zur Verfügung habe, wofür monatlich ein Beitrag für diese Unterkunft von € 39,24 in Abzug gebracht werde. Fahrtkosten für die Heimfahrten würden von ihrer Seite keine vergütet werden.
Laut übersetzter Bescheinigung des Bürgermeisters von ***3*** ist der Bf ab seiner Geburt am ***4*** in ***5*** in Polen mit festem Wohnsitz (Hauptwohnsitz) wohnhaft.
Aus der vorgelegten Übersetzung der gekürzten Abschrift der Heiratsurkunde geht hervor, dass der Bf und seine Ehegattin ***6*** sich am ***7*** verehelichten.
Weiters legte der Bf einige Tankrechnungen und Kassenzettel über bezahlte Mautgebühren aus dem Jahr 2021 vor.
Aus dem Vorbringen des Bf und den vorgelegten Belegen ist ersichtlich, dass der Bf im Jahr 2019 seinen Familienwohnsitz in Polen im Haus seiner Eltern hatte und Fahrten von seinem Österreichischen Wohnsitz dorthin durchführte. Aus der Höhe der für Familienheimfahrten geltend gemachten Kosten in Höhe von 500 € geht hervor, dass es sich wegen der großen Entfernung von 1020 km für eine Fahrtstrecke hin und retour nur um sehr wenige Fahrten gehandelt haben muss.
Strittig ist, ob es dem Bf im Sinne der Judikatur zur doppelten Haushaltsführung und zu den Familienheimfahrten im strittigen Jahr 2019 zumutbar war, seinen Familienwohnsitz von Polen nach Österreich zu verlegen.
Rechtliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Kosten der Haushaltsführung stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen jedoch außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (mehr als 120 km), dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. das hg. Erkenntnis VwGH vom 28. März 2000, 96/14/0177). Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse VwGH vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171 und VwGH vom 17. Februar 1999, 95/14/0059).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. im Ergebnis die hg. Erkenntnisse des VwGH vom 26. November 1996, 95/14/0124 und VwGH vom 15. November 2005, 2005/14/0039). Im gegenständlichen Fall sind daher die Verhältnisse des Jahres 2019 ausschlaggebend.
Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ist es der Hauptwohnsitz. Wie bereits ausgeführt ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Bf seinen Familienwohnsitz im strittigen Jahr auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände in Polen hatte.
Der Bf verwies bezüglich der ihm nicht zumutbaren Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich darauf, dass er die Fahrten zu seinem Wohnsitz in Polen unternehmen würde, um nach seiner Mutter zu sehen. Sie habe keinen Führerschein und leide unter Diabetes Typ 2. Während seines Aufenthalts in Polen übernehme er Versorgungsfahrten und Pflegetätigkeiten für seine Mutter.
Abgesehen davon, dass der Bf diesbezüglich keinerlei Nachweise (ärztliche Bestätigung, usw.) vorlegen konnte, ist aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, dass im Jahr 2019 eine Pflegebedürftigkeit bei seiner Mutter vorgelegen ist, die das An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und die Mobilitätshilfe umfasst hat und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Familienheimfahrten rechtfertigen würde. Besuchsfahrten zu den Eltern und in deren Folge übernommene örtliche Versorgungsfahrten bedingen nicht die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf von Polen nach Österreich.
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall, dass der Bf in seinem Schreiben vom 24.1.2022 angegeben hat, in Polen in einem Eigentumshaus mit seinen Eltern zu wohnen. Daraus lässt sich ableiten, dass neben seiner Mutter auch sein Vater dort wohnt, der offensichtlich mangels angeführter Erkrankungen in der Lage ist, in der Abwesenheit des Bf die Mutter zu unterstützen.
Was die Ehegattin des Bf betrifft wird eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen etwaiger für das Familieneinkommen relevanter Einkünfte der Ehegattin in Polen nicht vorgebracht.
Bezüglich des Vorbringens des Bf, er habe in Polen ein Haus, wo seine alte Mutter wohnen würde, bzw., wo er mit seinen Eltern leben würde und er die Kosten alleine tragen müsse, hat der Bf trotz Aufforderung weder Nachweise über die Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse des von ihm genannten Hauses noch Belege über die von ihm übernommenen Aufwendungen in deutscher Sprache vorgelegt.
Nachdem sich die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes im Jahr 2019 von Polen nach Österreich aus dem Vorbringen des Bf nicht abzuleiten ließ, waren aus den vorgenannten Gründen weder Kosten für Familienheimfahrten noch für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu gewähren.
Die Beschwerde war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 9. März 2022
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 28.03.2000, 96/14/0177 |
