BFG RV/2100907/2022

BFGRV/2100907/202212.12.2023

Familienbeihilfe nur bei ernsthaft und zielstrebig betriebener Berufsausbildung und nur maximal fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100907.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103 Tür 2, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 14. Februar 2022 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 26. Jänner 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR ***1***, zu Recht erkannt, betreffend

1. Zurückweisung des Antrages vom 14.10.2021 auf Zuerkennung Familienbeihilfe für 9/2014-9/2016

2. Zurückweisung des Antrages vom 14.10.2021 auf Zuerkennung Familienbeihilfe für 10/2016-7/2017

3. Abweisung des Antrages vom 14.10.2021 auf Zuerkennung Familienbeihilfe für 8/2017-8/2019

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang / Vorlagebericht:

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist bosnische Staatsbürgerin, geb. am ***2*** und befindet sich laut eigenen Angaben seit 09/2014 in Österreich.
Laut ZMR war sie erstmalig am 19.01.2015 in Österreich gemeldet. Ihre Eltern leben in Bosnien, von ihnen bekommt sie nach ihren Angaben keine finanzielle Unterstützung. Ihren Unterhalt finanziert sie durch geringfügige Beschäftigungen selbst.
Folgende Aufenthaltstitel wurden (lt. Abfrage im Fremdenregister) erteilt:
NAG-Schüler gültig ab 27.03.2015 bis 06.07.2021 (jährliche Verlängerung), Aufenthaltsberechtigung - Plus gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG von 12.10.2021 bis 11.10.2022;
Am 06.03.2018 wurde ein FBH-Antrag gestellt, dieser wurde am 17.05.2018 für den Zeitraum 10/2016 - 07/2017 mit der Begründung, dass die Ausbildung an der Abendschule keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, rechtswirksam abgewiesen.
Dagegen wurde lt. Angaben der Bf wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Beschwerde eingebracht.
Am 14.10.2021 wurde ein neuerlicher FBH-Antrag ab 09/2014 eingebracht.
Als Beilage wurde das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 10.05.2021, das Semesterzeugnis vom 07.07.2017 mit 12 Wochenstunden, vom 16.02.2018 mit 6 Pflichtgegenständen, alle mit "Nicht Genügend" beurteilt, vom 06.07.2018 mit 11 Wochenstunden und 5 nicht beurteilten Pflichtgegenständen, vom 15.02.2019 mit 4 Wochenstunden und 7 nicht beurteilten Pflichtgegenständen, vom 05.07.2019 mit 13 Wochenstunden und 3 Pflichtgegenständen mit "Nicht Genügend" beurteilt, vom 14.02.2020 mit 3 Wochenstunden und 3 Pflichtgegenständen mit "Nicht Genügend" beurteilt, vom 10.07.2020 mit 7 Wochenstunden und 2 Pflichtgegenständen mit "Nicht Genügend" beurteilt sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2019/20 für den Zeitraum von 17.02.2021 bis 10.07.2021 beigefügt, voraussichtliches Ende der Schulausbildung ist mit 2022 angegeben.
Folgende Bescheide wurden am 26.1.2022 erlassen:
1. Zurückweisung für den Zeitraum 09/2014 bis 09/2016 wegen Verjährung ( 5-Jahresfrist)
2. Zurückweisung für den Zeitraum 10/2016 bis 07/2017 wegen entschiedener Sache auf Grund des rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 17.05.2018,
3. Abweisung für den Zeitraum 08/2017 bis 08/2019 (24. Lj. im 08/2019) mangels Zielstrebig- und Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung und keine Inanspruchnahme der überwiegenden Zeit für die Ausbildung.
Am 14.2.2022 wurde vom Vertreter innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen "sämtliche zurückweisenden und abweisenden Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit" eingebracht, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin von 2016 bis 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe habe, da sie 2016 einen Deutschkurs gemacht habe und von 2017 bis 2021 die Schule besucht habe und aufgrund des ausreichenden Erfolges der Aufenthaltstitel Schüler laut NAG immer wieder verlängert worden sei. Was sonst rechtlich nicht möglich gewesen wäre, was Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit indiziere und die Vorfrage positiv zu ihren Gunsten beantwortet sei, weshalb für diese fünf Jahre die Familienbeihilfe zu gewähren sei.
Der Beschwerde lagen keine weiteren Unterlagen bei.
Die Beschwerde wurde am 13.7.2022 - Versand der Beschwerdevorentscheidung am 19.7.2022 - als unbegründet wie folgt abgewiesen:
"Am 15. Oktober 2021 haben Sie einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2014 mit dem Grund "Ausbildungskosten" gestellt.
Der Antrag wurde für den Zeitraum von September 2014 bis September 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt wird.
Der Antrag wurde für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017 ebenfalls zurückgewiesen, da für diesen Zeitraum bereits ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid vom 17. Mai 2018 vorliegt.
Der Antrag wurde für den Zeitraum von August 2017 bis August 2019 abgewiesen, da keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vorlag.
Die Beschwerdeführerin vollendete im August 2019 ihr 24. Lebensjahr.
Gegen sämtliche zurückweisenden und abweisenden Bescheide wurde am 14. Februar 2022 vom Vertreter eine Beschwerde eingebracht, und zwar "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da ihr (der Beschwerdeführerin) seit 2016 bis Sommer 2021 Familienbeihilfe zusteht, da sie 2016 vorbereitend für die Schule nicht selbsterhaltungsfähig einen Deutschkurs machte, dann 2017 bis 2021 die Schule besuchte, und ihr aufgrund des ausreichenden Erfolgs bis zuletzt der Schüler Aufenthaltstitel laut NAG verlängert wurde, was sonst nicht möglich gewesen wäre, rechtlich, was Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit indiziert und die Vorfrage positiv zu ihren Gunsten beantwortet ist, weshalb für diese 5 Jahre die Familienbeihilfe zu gewähren ist und ich den Antrag auf Beschwerdestattgebung und Zuerkennung der Familienbeihilfe wiederhole".
Die Verlängerung eines NAG-Titels auf Grund eines Besuches der Abendschule ist kein hinreichender Hinweis darauf, dass eine Berufsausbildung in Sinne des FLAG vorliegt. Die Berufsausbildung ist daher nach den Kriterien des FLAG zu prüfen. Ein Sprachkurs erfüllt diese Kriterien nicht.
Die Abendschule kann eine Berufsausbildung darstellen, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und die volle Zeit in Anspruch nimmt.
Es wurden vorgelegt:
Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau Bl vom 10.5.2021;
Schulbesuchsbestätigung vom 16.6.2021 ***Schule*** aktuelles Schuljahr 17.2.2021 bis 10.7.2021 - voraussichtliches Ende 2022;
Semesterzeugnis vom 7.7.2017 - Kolleg für Berufstätige für Bautechnik
12 Wochenstunden beurteilt, 4 Wochenstunden nicht beurteilt;
Semesterzeugnis vom 16.2.2018 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik
18 Wochenstunden mit Nicht genügend beurteilt, 2 Wochenstunden nicht beurteilt;
Semesterzeugnis vom 6.7.2018 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik
14 Wochenstunden beurteilt, 11 Wochenstunden nicht beurteilt;
Semesterzeugnis vom 15.2.2019 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik
6 Wochenstunden beurteilt, 16 Wochenstunden nicht beurteilt;
Semesterzeugnis vom 5.7.2019 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik
22 Wochenstunden beurteilt;
Semesterzeugnis vom 14.2.2020 - 6-semestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik
13 Wochenstunden beurteilt;
Semesterzeugnis vom 10.7.2020 - 6-semestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik
14 Wochenstunden beurteilt;
Gegenstände mit negativer Beurteilung zählen zur Wochenstundenanzahl, nicht beurteilte Gegenstände sind mangels Anwesenheit und fehlender Zielstrebigkeit nicht mitzuzählen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Nach der Meinung im Kommentar zum FLAG 1967 (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage, § 2 Rz 39 ff) liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das Bundesfinanzgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen.
Auf Grund der vorliegenden Zeugnisse und im Hinblick darauf, dass ein Deutschkurs die Kriterien einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht erfüllt, ist in freier Beweiswürdigung jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum ihre Ausbildung am Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, ab WS 2019/20 6-semestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik, nicht ernsthaft im Sinne der o.a. Rechtsprechung betrieben hat.
Dem Begehren, alle abweisenden und zurückweisenden Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wie in der Beschwerde gefordert, kann nicht entsprochen werden.
Ein Bescheid ist aufzuheben, wenn an Hand des Sachverhalts bzw. der Beweise festgestellt wird, dass der Spruch des Bescheides rechtswidrig war und doch (teilweise) ein Familienbeihilfenanspruch bestand. Der Einwand, dass ursprünglich wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Beschwerde erhoben worden sei, ist kein ausreichender Grund für eine Aufhebung.
Da im gegenständlichen Fall keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, sind die ergangenen Zurückweisungsbescheide und der Abweisungsbescheid nicht rechtswidrig."

Am 3.8.2022 wurde ein Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 27.12.2022 wurde das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist bosnische Staatsbürgerin.
Laut ZMR war sie erstmalig am 19.01.2015 in Österreich gemeldet. Ihre Eltern leben in Bosnien, von ihnen bekommt sie laut ihren Angaben keine finanzielle Unterstützung. Ihren Unterhalt finanziert sie nach ihrem Vorbringen durch geringfügige Beschäftigungen.
Folgende Aufenthaltstitel wurden (lt. Abfrage im Fremdenregister) erteilt: NAG-Schüler gültig ab 27.03.2015 bis 06.07.2021 (jährliche Verlängerung), Aufenthaltsberechtigung - Plus gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG von 12.10.2021 bis 11.10.2022;
Am 06.03.2018 wurde ein erster Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt, dieser wurde am 17.05.2018 für den Zeitraum 10/2016 - 07/2017 mit der Begründung, dass die Ausbildung an der Abendschule in der betriebenen eingeschränkten Form keine Berufsausbildung iSd FLAG darstelle, mit Bescheid rechtswirksam und rechtskräftig abgewiesen.
Das vorgelegte Zeugnis vom 7.7.2017 umfasste lediglich Gesamtbeurteilungen über 12 Wochenstunden, ein Ausmaß, das für die Annahme einer ernsthaft betriebenen Berufsausbildung nicht genügte.
Am 14.10.2021 folgte ein zweiter Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 9/2014.
Die Schulbesuchsbestätigung vom 16.6.2021, ***Schule***, aktuelles Schuljahr 17.2.2021 bis 10.7.2021 - voraussichtliches Ende 2022, wurde vorgelegt;
a) Semesterzeugnis vom 7.7.2017 - Kolleg für Berufstätige für Bautechnik, 12 Wochenstunden beurteilt, 4 Wochenstunden nicht beurteilt;
b) Semesterzeugnis vom 16.2.2018 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik,
18 Wochenstunden mit Nicht genügend beurteilt, 2 Wochenstunden nicht beurteilt;
c) Semesterzeugnis vom 6.7.2018 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik,
14 Wochenstunden beurteilt, 11 Wochenstunden nicht beurteilt;
d) Semesterzeugnis vom 15.2.2019 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik,
6 Wochenstunden beurteilt, 16 Wochenstunden nicht beurteilt;
e) Semesterzeugnis vom 5.7.2019 - Kolleg/Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik,
22 Wochenstunden beurteilt, 9 davon mit Nicht genügend;
f) Semesterzeugnis vom 14.2.2020 - 6-semestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik,
13 Wochenstunden beurteilt, 10 davon mit Nicht genügend;
g) Semesterzeugnis vom 10.7.2020 - 6-semestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik,
14 Wochenstunden beurteilt, 7 davon mit Nicht genügend.

Der Antrag vom 14.10.2021 wurde für den Zeitraum 9/2014 bis 9/2016 gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 zurückgewiesen (höchstens fünf Jahre rückwirkende Gewährung ab Antragstellung).

Für den Zeitraum 10/2016 bis 7/2017 wurde zurückgewiesen, da für diesen Zeitraum bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorlag.

Für den Zeitraum 8/2017 bis 8/2019 (Erreichen des 24. Lebensjahres der Bf.) erfolgte eine Abweisung mangels an zielstrebiger und ernsthafter Berufsausbildung.

Sämtliche Bescheide wurden beeinsprucht.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Für den Zeitraum 9/2014 bis 9/2016 besteht schon deshalb kein Familienbeihilfenanspruch, weil gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung (dieser ist 10/2021) gewährt wird.
Zudem wäre die Absolvierung eines bloßen Sprachkurses ohnehin noch keine Berufsausbildung.
Das erste Zeugnis vom 7.7.2017 zur Abendschule umfasst das Schuljahr 2016/2017 mit lediglich 12 beurteilten Stunden (siehe im Folgenden auch zu den erforderlichen Kriterien für eine Berufsausbildung).

B. Für den Zeitraum 10/2016 bis 7/2017 liegt ein rechtskräftiger und rechtswirksamer Abweisungsbescheid vor, der nach Würdigung der Sachlage vom Nichtvorliegen einer Berufsausbildung ausging.

Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125 zu § 68 AVG; BFG vom 2.5.2023, RV/5100381/2022).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, 944, Rz 1514 und 1515). Dies ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Fall.
Auf die Begründung des gegenständlichen und zu Recht ergangenen Zurückweisungsbescheides wird zusätzlich verwiesen.

C. Zum Zeitraum 8/2017 bis 8/2019 (Erreichen des 24. Lebensjahres der Bf):
Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967). Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs 3 FLAG 1967 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967; VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Trägt das Kind seine Unterhaltskosten überwiegend selbst, so besteht grundsätzlich ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs 5 FLAG 1967).

Nach § 6 Abs. 2 lit a FLAG 1967 haben volljährige Kinder, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 sind anzuwenden.

Strittig ist, ob die Bf. im gegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 stand.
Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2009/13/0127; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 18.11.1987, 87/13/0135 ua).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 21.10.1999, 97/15/0111, VwGH 26.06.2002, 98/13/0042, VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093, VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, um überhaupt von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen zu können, wobei nach Rechtsprechung und Literatur in zeitlicher Hinsicht eine solche nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).
Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Monat) zu beantworten ist, dies ist auch auf die Berufsausbildung anzuwenden (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
Grundsätzlich trifft die Beweislast die Behörde, doch wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden, und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein (vgl. VwGH zu § 39 Abs. 2 AVG vom 27.06.1997, 96/19/0256; 27.03.1996, 94/12/0298; zu § 236 BAO vom 25.10.2006, 2004/15/0150). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat die Antragstellerin / Bf (vgl. BFG vom 15.12.2017, RV/7102062/2017; BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016; BFG vom 22.07.2019, RV/2100188/2019).

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen:

Nach den Feststellungen zum Sachverhalt hat die Bf eine Abendschule besucht.
Grundsätzlich kann auch eine Abendschule Berufsausbildung sein, wenn diese die volle Zeit der Bf in Anspruch nimmt und ernsthaft, zielstrebig und mit nach außen erkennbarem Bemühen um einen Ausbildungserfolg betrieben wird.
Für den Zeitraum 8/2017 bis 8/2019 sind die Zeugnisse b) c) d) e) (siehe Sachverhaltsfeststellungen oben) relevant.
Aus diesen lässt sich in freier Beweiswürdigung nicht ableiten, dass die Ausbildung die volle Zeit der Bf von mindestens 30 Wochenstunden in Anspruch nahm bzw. mit dem erforderlichen ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen entsprechenden Ausbildungserfolg betrieben wurde, wenn der Großteil der Fächer entweder gar nicht bzw. mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Schulbesuch und die Vorbereitungszeiten die volle Zeit der Bf umfassten.
Nicht beurteilte Stunden indizieren fehlende Anwesenheiten bzw. mangelnde Prüfungsantritte; eine große Anzahl von "Nicht genügend" lässt auf mangelnde gewissenhafte Prüfungsvorbereitungen schließen.
Auch ein Sprachkurs für die Integrationsprüfung erfüllt die Kriterien der Berufsausbildung nicht.
Die Verlängerung des NAG-Titels ist kein Nachweis für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967. In beiden Verfahren bestehen unterschiedliche Voraussetzungen für die Zuerkennung.
Dies wurde auch in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) zum Ausdruck gebracht (vgl. zum Vorhaltscharakter einer BVE beispielsweise VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0288 mwN).
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Berufsausbildung; ob wirklich eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, ist eine Sachverhaltsfrage, die eine ordentliche Revision ausschließt.

Graz, am 12. Dezember 2023

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