BFG RV/2100820/2019

BFGRV/2100820/201915.4.2022

Kosten für eine Hörgeräteversicherung, pauschale Tagesgelder iZm Krankenhaus- und Hörgeräteakustikerterminen: keine außergewöhnliche Belastung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100820.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 19.6.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 8.6.2018 betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2018 abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2018 zu entnehmen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf), der hör- und gehbehindert ist (Grad der Behinderung: 70%), machte in seiner am 9.2.2018 auf elektronischem Weg eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 Aufwendungen in Höhe von 2.083,42 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend.

Mit Bescheid vom 8.6.2018 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2014 fest. Dabei erkannte es Aufwendungen für eine Cerumen-Entfernung (30,00 Euro), eine Prämie für die Versicherung eines Cochlea-Implantates (199,61 Euro) sowie pauschale Tagesgelder im Zusammenhang mit auswärtigen Krankenhaus- und Hörgeräteakustikerbesuchen (66,00 Euro) nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine Cerumen-Entfernung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hörschädigung stünden. Der Abschluss einer Hörgeräteversicherung erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988, da es an der Zwangsläufigkeit mangle. Der UFS habe in der Entscheidung vom 17.1.2011, RV/3755-W/08 ausgeführt, dass der Abschluss einer Brillenversicherung nicht zwangsläufig, sondern freiwillig erfolge. Dies gelte auch für eine Hörgeräteversicherung. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von pauschalen Tagesgeldern verwies das Finanzamt auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der an den Bf ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012. Darin führte es begründend aus, Verpflegungskosten seien - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht absetzbar, weil es sich bei der Einnahme von Verpflegung zwar um einen lebensnotwendigen, aber eben nicht außergewöhnlichen Vorgang handle. Bei Verpflegungskosten handle es sich regelmäßig um Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988. Nur in den Fällen beruflich veranlasster Reisen fänden pauschale Beträge Anwendung. In den §§ 34 und 35 EStG 1988 würden Verpflegungskosten oder Taggelder nicht behandelt. Sollte eine Stoffwechselstörung vorliegen, sei ein Verpflegungsmehraufwand vom Sozialministeriumservice zu bescheinigen. Es werde daher die Rechtsansicht vertreten, dass ein Verpflegungsmehraufwand nicht vorliege und Taggelder nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar seien.

Dem hielt der Bf in seiner Beschwerde vom 19.6.2018 im Wesentlichen Folgendes entgegen:

In seiner Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2018 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Aufwendungen für die Cerumen-Entfernung (30,00 Euro) als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt wurden. Der Prämie für die Versicherung des Cochlea-Implantates und den pauschalen Tagesgeldern im Zusammenhang mit auswärtigen Krankenhaus- und Hörgeräteakustikerbesuchen wurde unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid weiterhin die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen versagt.

Mit Schreiben vom 1.10.2018 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorhaltsschreiben vom 10.5.2019 forderte das Finanzamt den Bf zum belegmäßigen Nachweis der von ihm beantragten außergewöhnlichen Belastungen auf, woraufhin der Bf dem Finanzamt die entsprechenden Belege zukommen ließ.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 31.7.2019 beantragte es die Abänderung des angefochtenen Bescheides entsprechend der Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben vom 9.8.2019 äußerte sich der Bf zu den Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht.

Mit Schreiben vom 5.4.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Sozialministeriumservice um Übermittlung der den Bf betreffenden Behindertenpass-Daten, woraufhin das Sozialministeriumservice dem Bundesfinanzgericht die bezughabenden Unterlagen übermittelte.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Der Bf, ein Pensionist, der in ***Ort 1*** wohnhaft ist und dessen Bruttobezüge (Lohnzettel-KZ 210) im Streitjahr 73.039,96 Euro ausmachten, ist seit Ende 1993 Inhaber eines Behindertenpasses. Im Jahr 1998 wurde vom Bundessozialamt ein Duplikat mit denselben Daten ausgestellt. Darin ist dem Bf ein - im Streitjahr unveränderter - Grad der Behinderung von 70% bescheinigt. Nach dem zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 1993 bestehen folgende Behinderungen: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts; höhergradige Innenohrschwerhörigkeit links; posttraumatisches organisches Psychosyndrom; posttraumatische Gonarthrose und femoropatellare Arthrose rechts.

Der Bf entrichtete im Streitjahr für die von ihm abgeschlossene Implantatversicherung - der Versicherungsschutz erstreckte sich ua auf die Fälle des Verlustes und des Diebstahls seines Cochlea-Implantates - eine Versicherungsprämie in Höhe von 199,61 Euro. Der Abschluss einer solchen Versicherung war nicht zwingend vorgeschrieben.

Der Bf begab sich im Streitjahr von seinem Wohnort ***Ort 1*** ausgehend am 9.1.2014, am 27.2.2014, am 4.11.2014 und am 22.12.2014 nach ***Ort 2*** (jeweils für wenige Stunden, ohne Übernachtung, einfache Fahrtstrecke rund 85 km), um mit seiner Hörbehinderung zusammenhängende Termine bei Hörgeräteakustikern sowie in der Logopädie-Abteilung eines Krankenhauses wahrzunehmen. Dabei nahm er auch die lokale Gastronomie in Anspruch. Er machte pauschale Tagesgelder in Anlehnung an § 26 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend (9.1.2014: 9 Stunden x 2,20 Euro = 19,80 Euro; 27.2.2014: 6 Stunden x 2,20 Euro = 13,20 Euro; 4.11.2014: 6 Stunden x 2,20 Euro = 13,20 Euro; 22.12.2014: 9 Stunden x 2,20 Euro = 19,80 Euro). Ein behinderungsbedingter (oder sonstwie gearteter) Verpflegungsmehraufwand ist ihm nicht entstanden. Der Bf war über preiswerte Verpflegungsmöglichkeiten in ***Ort 2*** gut informiert.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass des Bf stützen sich auf jene Unterlagen, die das Sozialministeriumservice dem erkennenden Gericht auf dessen Ersuchen zukommen ließ. Die vom Sozialministeriumservice bekanntgegebenen Daten stimmen mit den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Daten überein. Auch vom Bf wurde nichts Anderslautendes vorgebracht. Der wiedergegebene Inhalt des ärztlichen Gutachtens entstammt einer aktenkundigen Kopie dieses Gutachtens, welche das Finanzamt dem erkennenden Gericht anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelte.

Dass der Abschluss einer Versicherung anlässlich der Anschaffung eines Cochlea-Implantates zwingend vorgeschrieben gewesen wäre, wurde vom Bf nicht behauptet und finden sich diesbezüglich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte im Akt.

Die Feststellung, dass sich der Bf am 9.1.2014, am 27.2.2014, am 4.11.2014 und am 22.12.2014 nach ***Ort 2*** begab (jeweils für wenige Stunden, ohne Übernachtung, einfache Fahrtstrecke rund 85 km), um mit seiner Hörbehinderung zusammenhängende Termine bei Hörgeräteakustikern sowie in der Logopädie-Abteilung eines Krankenhauses wahrzunehmen, und er damit zusammenhängend pauschale Tagesgelder in Anlehnung an § 26 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend machte, gründet sich auf die aktenkundige, vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogene schriftliche Aufstellung des Bf mit dem Titel "Aufstellung der Fahrten 2014 auf Grund meiner Schwerhörigkeit". Die Feststellung, dass dem Bf dabei ein behinderungsbedingter (oder sonstwie gearteter) Verpflegungsmehraufwand nicht entstanden ist, gründet sich auf Folgendes: Der Bf hat weder belegmäßig nachgewiesen noch glaubhaft dargetan, dass ihm tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand entstanden wäre. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass die durch die Verpflegung "an einer ausreichend auswärtigen Lokalität" verursachten Mehrkosten ("gegenüber einer normalen täglichen Ernährung/Verpflegung zu Hause/im örtlichen Nahebereich") in untrennbarem Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Heilbehandlung stünden und insofern als Nebenkosten zu qualifizieren seien. Worin diese Mehrkosten konkret bestanden haben sollen, lässt er offen. Auch die aktenkundige Aufstellung des Bf mit dem Titel "Aufstellung der Fahrten 2014 auf Grund meiner Schwerhörigkeit" lässt keinerlei Rückschlüsse auf einen - wie auch immer gearteten - Verpflegungsmehraufwand zu. Berücksichtigt man überdies, dass der Bf, wie er selbst ausführt, in ***Ort 2*** aufgewachsen ist und dort viele Jahre gelebt hat, seiner in ***Ort 2*** lebenden Tochter immer wieder Besuche abgestattet hat und laut aktenkundigem ZMR-Auszug vom 18.7.2019 an der Adresse ***Straße, PLZ, Ort 2***, im Jahr 2003 einen Nebenwohnsitz gemeldet hat (die Meldung war auch im Streitjahr noch aufrecht), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Bf über preiswerte Verpflegungsmöglichkeiten in ***Ort 2*** gut informiert war. Das erkennende Gericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass dem Bf kein - wie auch immer gearteter - Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.

Die übrigen Feststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Bf.

Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(...)

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

(...)

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(...)"

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 (in der Folge kurz "VO über agB"), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

(...)

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(...)

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Aufwendungen für die Implantatversicherung:

Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 3.3.2022, Ra 2021/15/0069 hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob die Aufwendungen einer zu 100% behinderten Person für eine Kaskoversicherung in dem Ausmaß, in dem die Prämien auf die im eigenen Pkw eingebaute Rollstuhlverladevorrichtung entfallen, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Er verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass diesen Kosten das Element der Zwangsläufigkeit fehle, und betonte unter Verweis auf die einschlägige Kommentarliteratur, dass es an der Zwangsläufigkeit der Versicherung selbst dann fehle, wenn im Schadensfall eine außergewöhnliche Belastung vorliegen würde. Nichts anderes kann für die hier gegenständliche Implantatversicherung gelten, deren Abschluss anlässlich der Anschaffung eines Cochlea-Implantates nicht zwingend vorgeschrieben war. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht.

Pauschale Tagesgelder im Zusammenhang mit behinderungsbedingten auswärtigen Terminen bei Hörgeräteakustikern sowie in der Logopädie-Abteilung eines Krankenhauses in ***Ort 2***:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nur der durch die Behinderung bedingte Mehraufwand, somit jener Aufwand, der über die typischen Kosten der Lebensführung hinausgeht, begünstigungsfähig (vgl VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009; siehe auch VwGH 2.6.2004, 2003/13/0074).

Kosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung. Derartige Aufwendungen werden durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums in § 33 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt. Es ist auch keineswegs außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen (vgl VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009). Letzteres gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Bf anlässlich der von ihm wahrgenommenen Termine bei Hörgeräteakustikern sowie in der Logopädie-Abteilung eines Krankenhauses in ***Ort 2*** die lokale Gastronomie in Anspruch genommen hat.

Fehl geht in diesem Zusammenhang der wiederholte Hinweis des Bf auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2017, Ro 2015/13/0023. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt war derart gelagert, dass die betroffene Person ua an einem krankhaften Essverhalten (regelmäßige Ess-Brechattacken) litt und ihr dadurch ein Verpflegungsmehraufwand (Mehrkosten vor allem für Nahrungsmittel) entstand, dessen Zwangsläufigkeit durch ein fachmedizinisches Gutachten belegt war. Dieser (geschätzte) Verpflegungsmehraufwand wurde vom VwGH - für das erkennende Gericht nachvollziehbar - als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zur Voraussetzung der Außergewöhnlichkeit führte der VwGH wie folgt aus: "Als Maßstab der Außergewöhnlichkeit normiert das Gesetz die Höhe der Belastung im Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wenn das Finanzamt dazu ausführt, jeder Mensch müsse essen, so bedeutet es unter dem Gesichtspunkt dieses im Gesetz vorgesehenen Maßstabes aber einen Unterschied, wenn aus Krankheitsgründen - hier wegen ständigen Erbrechens - ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden muss, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuzuführen. Die Außergewöhnlichkeit des dadurch entstehenden Mehraufwandes hat das Bundesfinanzgericht daher mit Recht bejaht […]." Der vom VwGH entschiedene Fall, in welchem das krankhafte Essverhalten der betroffenen Person für den Verpflegungsmehraufwand ursächlich war, lässt sich mit dem hier gegenständlichen Fall nicht vergleichen.

Zwar räumt § 184 BAO die Möglichkeit zur Schätzung auch in den Fällen außergewöhnlicher Belastungen ein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige das Zutreffen der Voraussetzungen dem Grunde nach beweisen kann (vgl VwGH 27.2.2008, 2004/13/0116). Wie das erkennende Gericht unter den Punkten 1. (Festgestellter Sachverhalt) und 2. (Beweiswürdigung) dargelegt hat, wurde seitens des Bf weder nachgewiesen noch glaubhaft dargetan, dass ihm anlässlich der von ihm wahrgenommenen Termine bei Hörgeräteakustikern sowie in der Logopädie-Abteilung eines Krankenhauses in ***Ort 2*** ein behinderungsbedingter (oder sonstwie gearteter) Verpflegungsmehraufwand tatsächlich entstanden wäre. Damit ist aber auch eine Schätzung ausgeschlossen.

Wenn der Bf vorbringt, dass eine Schätzung unter Heranziehung der in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen pauschalen Tagesgelder vorzunehmen sei, so ist dies schon deshalb rechtlich verfehlt, weil er sich weder auf "Dienstreisen" (§ 26 Z 4 EStG 1988) oder "beruflich veranlassten Reisen" (§ 16 Abs 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG 1988) noch auf "betrieblich veranlassten Reisen" (§ 4 Abs 5 iVm § 26 Z 4 EStG 1988) befand (siehe dazu auch VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).

Eine Berücksichtigung pauschaler Tagesgelder als außergewöhnliche Belastung kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war entsprechend der Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Aufwendungen für eine Cerumen-Entfernung als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt wurden, abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Graz, am 15. April 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Verweise:

VwGH 10.11.1987, 85/14/0128
VwGH 02.06.2004, 2003/13/0074
VwGH 27.02.2008, 2004/13/0116
VwGH 15.09.2016, Ro 2015/15/0009

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