BFG RV/2100732/2017

BFGRV/2100732/201727.6.2017

Körperschaftsteuer: Vereinbarung von Bezugsrechten an (später zu erwerbenden) Aktien mit Mitarbeitern nicht aufwandswirksam

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100732.2017

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/15/0036. Mit Erk. v. 31.1.2019 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-AG, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, vom 25.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 05.01.2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007 zu Recht erkannt: 

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt und zum Verfahrsablauf wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

Die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage war im Hinblick auf die "doppelte Hinzurechnung" - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 - um von 77.289,96 Euro reduziert festzusetzen, im Übrigen jedoch die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im Erkenntnis BFG vom 08.05.2017, RV/2101353/2016, als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.

 

 

Graz, am 27. Juni 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Verweise:

BFG 08.05.2017, RV/2101353/2016

Stichworte