Zustellung mit Zustellnachweis
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100301.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Aufgrund einer dem Finanzamt am 16.6.2016 übermittelten internationalen Kontrollmitteilung über den Bezug einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von € 1.829,22 im Jahr 2015, welche die Beschwerdeführerin (Bf) neben einer österreichischen Pension von der PVA bezogen hat, wurde die Bf mit nachweislich am 20.11.2020 zugestelltem Ergänzungsersuchen vom 18.11.2020 betreffend 2015 und 2016 ersucht, Nachweise über den ausländischen Rentenbezug sowie entsprechende Abgabenerklärungen vorzulegen und diverse Fragen zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beantworten. Die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes ist am 17.2.2021 abgelaufen. Am 23.2.2021 erfolgte automatisiert ein Erinnerungsschreiben mit Fristablauf 9.3.2021, in dem der Bf mitgeteilt wurde, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr einzubringende Beantwortung betreffend den Vorhalt für die Jahre 2015 bis 2016 fristgerecht bis 17.2.2021 einzureichen. Nach den Angaben im Vorlagebricht hat sich die Bf am 4.3.2021 in einem Telefonat bezüglich des Vorhaltes erkundigt.
Am 9.3.2021 hat das Finanzamt unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte den Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 469,00 erlassen und begründend ausgeführt, dass die Bf aufgrund ihres Anrufs am 4.3.2021 einer Veranlagung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung Ihrer ausländischen Pensionseinkünfte aus Deutschland zugestimmt habe. Die ausländischen Pensionseinkünfte aus Deutschland würden aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland unter Progressionsvorbehalt für die Steuerberechnung herangezogen werden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die Bf auf die 5-jährige Verjährung. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei ihr mit Schreiben vom 9.3.2021 übermittelt worden. Sie möchte festhalten, dass sie bei ihrem Anruf am 4.3.2021 zwecks Erhalts näherer Auskünfte und Informationen über ein Schreiben vom 23.2.2021 keineswegs eine Zustimmung zur Veranlagung erteilt habe. Sie beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2021 als unbegründet ab und führte in der Begründung nach Hinweis auf die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 207 Abs. 2 BAO, § 208 Abs. 1 lit. a BAO und § 209 Abs. 1 BAO) aus, dass im Veranlagungsjahr 2015 ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Einkommensteuergesetzt 1988 (EStG) aufgrund der ausländischen (Pensions-)Einkünfte der Bf vorgelegen sei. Am 18.11.2020 hätte das Finanzamt der Bf ein Ersuchen um Ergänzung übermittelt, welches am 19.11.2020 mit Rsb abgefertigt worden sei. Am 23.2.2021 sei ein Erinnerungsschreiben betreffend Ersuchen um Ergänzung vom 18.11.2020 ergangen und die Bf habe beide Schreiben nicht fristgerecht bis zum 9.3.2021 beantwortet. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei am 31.3.2021 (wohl gemeint 9.3.2021) der Einkommensteuerbescheid 2015 unter Berücksichtigung der ausländischen (Pensions-)Einkünfte der Bf aus Deutschland von Amts wegen ergangen.
Gemäß den Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 208 Abs. 1 lit. a BAO und § 209 Abs. 1 BAO sei der gegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 innerhalb der Verjährungsfrist(en) der BAO fristgerecht ergangen, da das Ersuchen um Ergänzung vom 18.11.2020 eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für das Jahr 2015 darstellen würde.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wiederholte die Bf, dass sie Beschwerde wegen 5-jähriger Verjährung erheben würde. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei ihr mit den Schreiben vom 9.3.2021 erstmalig übermittelt worden. Einen früheren Bescheid oder ein früheres Schreiben mit dem Datum 18.11.2020 habe sie nicht entgegengenommen. Sie sei auch nicht über die Hinterlegung eines Rsb-Briefes für diesen Zeitraum mittels gelber Postbenachrichtigung informiert worden. Sie möchte erneut festhalten, dass sie bei ihrem Anruf am 4.3.2021 zwecks Erhalts näherer Auskünfte und Informationen über ein Schreiben vom 23.2.2021 keineswegs eine Zustimmung zur Veranlagung erteilt habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf bezog im Jahr 2015 eine österreichische Pension von der PVA. Über den Bezug einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde das Finanzamt durch eine internationale Kontrollmitteilung am16.6.2016 informiert.
Mit Ergänzungsersuchen vom 18.11.2020, übernommen laut Unterschrift der Bf auf der Übernahmebestätigung am 20.11.2020, wurde die Bf mit Frist zur Beantwortung bis 17.2.2021 zur Klärung des steuerlichen Sachverhalts ersucht, bekannt zu geben, seit wann sie die ausländischen Einkünfte beziehen würde sowie die Höhe der Einkünfte. Sie werde ersucht, die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Lohnbescheinigung, Rentenbescheinigung, Steuerbescheid) in Kopie sowie (gegebenenfalls) eine Abgabenerklärung innerhalb der oben angeführten Frist vorzulegen und folgende Fragen zu beantworten:
"- Warum haben Sie Ihre ausländischen (Pensions-)Einkünfte im angeführten Kalenderjahr dem zuständigen Finanzamt nicht bekannt gegeben?
- Wo lebt ihre Familie?
- Welche Staatsbürgerschaft haben sie?
- Handelt es sich bei der von ihnen bezogenen ausländischen Pension um eine Sozialversicherungspension, eine Pension aus einer öffentlichen Kassa oder eine Firmenpension?
- Welche Tätigkeit übten sie in ihrer Aktivzeit aus?"
Beweismittel
An Beweismitteln wurden vorgelegt:
- die an das Finanzamt übermittelte Kontrollmitteilung
- das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bf vom 18.11.2020
- die von der Bf unterschriebene Übernahmebestätigung, worin bestätigt wird, das Ergänzungsersuchen am 20.11.2020 übernommen zu haben
- das Erinnerungsschreiben vom 23.2.2021
Rechtliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind."
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Gemäß § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, sein Naheverhältniss zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Erwägungen
Zu den anderen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören unter anderem ausländische Pensionen (Jakom, EStG Kommentar, 13. Auflage, Tz 5 zu § 41). Weiters hat die Bf mit dem Bezug der steuerpflichtigen ausländischen Rente und der inländischen Pension auch den Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt, weswegen von einer Pflichtveranlagung auszugehen ist. Da ein Pflichtveranlagungstatbestand vorgelegen ist, war der Umstand, ob die Bf anlässlich ihres Anrufes am 4.3.2021 ihre Zustimmung zur Veranlagung erteilt hat, nicht relevant.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre, die gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. Bei der gegenständlich festgesetzten Einkommensteuer 2015 hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und wäre mit Ablauf des Jahres 2020 abgelaufen.
Das Finanzamt hat mit Datum 18.11.2020 ein Ergänzungsersuchen an die Bf bezüglich der Versteuerung ihrer deutschen Rente versendet. Das Finanzamt hat dadurch innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbar eine Amtshandlung zur Geltendmachung der Einkommensteuer 2015 unternommen, wodurch sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, also bis zum Ablauf des Jahres 2021, verlängert hat.
Wenn die Bf nunmehr einwendet, dass sie das vom 18.11.2020 datierte Schreiben des Finanzamtes nicht entgegengenommen habe und auch über die Hinterlegung eines Rsb-Briefes für diesen Zeitraum mittels gelber Postbenachrichtigung nicht informiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Finanzamt dieses Schreiben mit Zustellnachweis gemäß § 22 Zustellgesetz versendet hat, wodurch belegt ist, dass dieses Schreiben der Bf zugestellt wurde.
Eine Information über die Hinterlegung eines Rsb-Briefes für diesen Zeitraum mittels gelber Postbenachrichtigung kann die Bf nicht erhalten haben, da sie das Schreiben vom 18.11.2020 persönlich vom Briefträger übernommen hat und dies in der Übernahmebestätigung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat.
Aus der Übernahmebestätigung der Post (Formular 4/1 zu § 22 Zustellgesetz) ist der Name und die Adresse der Bf, das Datum der Übernahme am 20.11.2020, die Unterschrift der Bf und der Vermerk, dass die Bf die Empfängerin (und keine Mitbewohner(in) war, ersichtlich. Weiters wird als Absender das Finanzamt Graz-Umgebung, die Steuernummer, das ausfertigende Team, eine DVR-Nummer und der Inhalt angegeben sind, wobei als Inhalt "Bescheid(e)" anstatt "Ergänzungsersuchen" vom 18.11.2020 angegeben ist, was jedoch auf die tatsächliche und rechtmäßige Zustellung des Inhaltes der Postsendung keinen Einfluss hat.
Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, Rz 2 zu § 22 ZustG, weist darauf hin, dass der Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist (zB VwGH 29.11.2010, 2010/17/0198). Ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116; 17.1.1997, 94/07/0030; 24.11.1999, 96/03/0350). Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (zB VwGH 27.3.1998, 97/02/0426; 24.9.2002, 2001/16/0405-0408; VwGH 19.3.2003, 2002/08/0061; VwGH 17.11.2004, 2002/08/0282; VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Die von der Bf unterfertigte Übernahmebestätigung (Zustellnachweis) ist angesichts ihrer oben beschriebenen gehörigen äußeren Form als unbedenkliche öffentlich Urkunde anzusehen. Ihr Vorbringen, dass sie das in Rede stehende die Verjährungsfrist verlängernde Schriftstück nicht erhalten habe, hätte die Bf entsprechend begründen und geeignete Beweise vorlegen oder anbieten müssen, um die Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises und damit des Zustellvorganges zu widerlegen. Die Bf hat sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag lediglich behauptet, das Schreiben des Finanzamtes vom 18.11.2020 nicht erhalten zu haben, von Nachweisen ihrer Behauptung kann keine Rede sein.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes, insbesondere der eigenhändigen Unterschrift der Bf, mit der sie die Übernahme des Schreibens des Finanzamtes vom 18.11.2020 bestätigt hat und die im Übrigen den Unterschriften auf der Beschwerde und dem Vorlageantrag als absolut ähnlich zu beurteilen ist sowie dem Vermerk auf der Übernahmebestätigung, dass die Bf als Empfängerin (und nicht beispielsweise als Mitbewohnerin) unterschrieben hat, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18.11.2020 der Bf am 20.11.202 rechtmäßig und auch tatsächlich zugestellt wurde. Dadurch hat das Finanzamt eine Amtshandlung zur Verlängerung der Verjährungsfrist gesetzt, womit die Festsetzung der Einkommensteuer mit dem angefochtenen Einkommensteuer 2015 am 9.3.2021 in rechtmäßiger Weise erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher, wie aus den Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen
Graz, am 24. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 17.11.2004, 2002/08/0282 |
