BFG RV/2100271/2013

BFGRV/2100271/20136.3.2015

Steuerfreiheit von Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100271.2013

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0027. Mit Erk. v. 23.2.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/2100297/2017 erledigt.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache X.Y., vertreten durch PKF Corti & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Neubaugasse 55, 8020 Graz gegen den Bescheid des FA Judenburg Liezen vom 16. Juli 2012, betreffend Einkommensteuer 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Laut Kaufvertrag vom 23. März 2007 (Punkt 1.) hat die Beschwerdeführerin (Bf.) von der Marktgemeinde Z. ein Grundstück um einen "symbolischen Kaufpreis von 1 Euro" erworben. Unter Punkt 2. des Vertrages wird festgestellt, dass "sich die Käuferin verpflichtet, auf dem Kaufobjekt ein Pflegeheim zu errichten und die Marktgemeinde Z. diese Absicht dadurch fördert, dass sie keinen ortsüblichen Kaufpreis für das Kaufobjekt verlangt. Für den Fall, dass die Bf. das Pflegeheim innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab Übergabsstichtag (1. April 2007), nicht fertiggestellt hat, ist der Kaufvertrag wieder aufgehoben und ist das Kaufobjekt wieder der Verkäuferin in ihr Eigentum zurückzuübertragen".

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Übertragung dieses Grundstücks um den "symbolischen Kaufpreis von 1 Euro", das von der Marktgemeinde Z. zuvor um 140.980 € erworben worden ist, eine steuerfreie Subvention (Zuwendung) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellt oder nicht.

Nach Ansicht des Betriebsprüfers (und dem folgend des Finanzamtes) war die Leistung der Gemeinde mit der Errichtung des Pflegeheimes derart verknüpft, dass von einer Gegenleistung auszugehen war und deshalb – unter Bedachtnahme auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene VwGH-Judikatur (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071) - eine steuerfreie Subvention gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht vorgelegen sei.

In der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird eingangs der Erwerbsvorgang des Grundstücks durch die Marktgemeinde Z. dargestellt:

Mitte Jänner bis Ende Februar habe Herr M.M. (in der Folge nur mehr Berater der Bf.) die Verhandlungen hinsichtlich des Grundstückerwerbes mit dem ursprünglichen Eigentümer aufgenommen. Dabei sei auch bereits jener Kaufpreis fixiert worden, zu dem die Marktgemeinde Z. die Liegenschaft später erworben habe.

Der Berater der Bf. habe im November 2006 die Bedarfsprüfung für den Bau des Pflegeheimes durch das Land Steiermark angestrengt, die schließlich Mitte Jänner 2007 positiv abgeschlossen worden wäre. Der zivilrechtliche Leistungsvertrag sei am 21. März 2007 noch von ihm unterzeichnet und später auf die Bf. übertragen worden. Die Berechtigung zur Errichtung eines Pflegeheimes habe daher ab 21. März 2007 bestanden.

Da – so die weiteren Ausführungen der steuerlichen Vertreterin – ein Pflegeheim einen infrastrukturellen Vorteil für die Marktgemeinde Z. dargestellt hätte und es dem wirtschaftlichen Verhalten entspräche, den Bau eines Pflegeheimes so kostengünstig wie möglich abzuwickeln, habe es seitens des Beraters Bestrebungen gegeben, die Marktgemeinde Z. davon zu überzeugen, zum Bau des Pflegeheimes durch den Kauf und die nachfolgende Übertragung des Grundstücks um nur 1 Euro an die Bf. beizutragen. Am 22. März 2007 sei der dazu nötige Antrag durch eine Gemeinderätin gestellt und einstimmig angenommen worden. Aus dem Gemeinderatsprotokoll ginge eindeutig hervor, dass die Finanzierung durch die Marktgemeinde Z. lediglich ein Wunsch der Bf. bzw. ihres Beraters, aber keine Bedingung für den Bau des Pflegeheims gewesen wäre.

In der rechtlichen Beurteilung wird von der Vertreterin der Bf. auf die Rz. 304 der EStR 2000 (zu § 3 Abs. 1 Z 6) Bezug genommen. Darin werde die Steuerfreiheit unter Hinweis auf das Arzterkenntnis (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071) ausgeschlossen, "wenn die Zuwendung mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft ist, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung liegt vor, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird".

Es müsse also eine Wechselbeziehung vorliegen. Diese Ansicht werde sowohl in der Literatur (siehe Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3, Anm. 41; Mag. Heimo Seiser in "Ertragsteuerliche Behandlung von Subventionen", SWK 2005, Heft-Nr. 36) vertreten, als auch von der Judikatur (VwGH 23.6.1996, 95/14/0071; VwGH 17.9.1990, 89/14/0071; VwGH 29.11.1973, 1511/72).

Die Rz 304 habe zwar die wesentlichen Begründungssätze des oben zitierten Arztjudikates übernommen, allerdings in einer verkürzten und damit etwas irreführenden Art und Weise. Das Originalzitat laute:

"Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, m.a.W. wenn sie Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten, und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird."

Betrachte man nun – so die weiteren Berufungsausführungen – den Sachverhalt aus dem Blickwinkel der Marktgemeinde, sei wohl davon auszugehen, dass die Marktgemeinde das Grundstück gekauft und um nur 1 Euro verkauft habe, damit die Bf. das Pflegeheim binnen zwei Jahren errichte. Die Marktgemeinde habe also ihre Zuwendung wohl erbracht, um die Leistung von der Bf. (Bau des Pflegeheimes) zu erhalten.

Auf Seiten von der Bf. verhalte sich die Situation allerdings grundlegend anders: Die Bf. hätte lediglich eine Auflage, nämlich den Bau des Pflegeheims, zu erfüllen gehabt, um die Subvention zu erhalten. Selbst wenn man nun diese Auflage als Leistung qualifizieren möchte, sei noch die vom VwGH geforderte Wechselbeziehung herzustellen. Und dies würde bedeuten, dass die Bf. das Heim bauen hätte müssen (Leistung), um das Grundstück zu erhalten (Zuwendung der Gemeinde – Gegenleistung).

Dies wäre aber - wie sich aus dem bereits dargestellten Sachverhalt ergäbe und sich auch anhand nachstehender Faktoren nachweisen ließe - nicht der Fall gewesen:

1) Bevor die Marktgemeinde überhaupt involviert gewesen sei, habe der Berater der Bf. Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Verkaufes und des Kaufpreises für die Liegenschaft geführt.

2) Auch die Bedarfsprüfung wäre schon Mitte Jänner 2007 abgeschlossen worden.

3) Sogar der zivilrechtliche Leistungsvertrag sei vor der Gemeinderatssitzung, in der beschlossen worden sei, das Grundstück um 1 Euro an die Bf. zu verkaufen, unterschrieben worden.

4) Im Gemeinderatssitzungsprotokoll werde ebenfalls nur vom "Wunsch" von des Beraters gesprochen und nicht von einer "Bedingung".

5) Andere vom Berater betreute Projekte wären auch trotz einer Absage durch die Gemeinde errichtet worden.

Die Bf. hätte das Heim also jedenfalls errichtet, auch ohne die Zuwendung seitens der Marktgemeinde! Alles andere wäre auch – so die weiteren Ausführungen der steuerlichen Vertreterin - wirtschaftlich völlig unvernünftig gewesen. Angesichts des im Vergleich zu den Gesamtkosten des Projektes (rund 1,100.000 Euro) relativ geringen Kaufpreises des Grundstücks (141.000 Euro) und den bis dahin angefallenen Kosten und Mühen wäre ein "Abhängig machen" des Projektes von der Gemeindeentscheidung niemals zur Debatte gestanden.

Ein Vergleich mit der oben zitierten Judikatur läge daher bereits auf Sachverhaltsebene nicht vor; ergänzend werde noch ausgeführt:

Im angeführten Arztjudikat (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071) gehe aus dem in der Entscheidung festgestellten Sachverhalt eindeutig hervor, dass die Schenkung des Grundstücks für den Arzt Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass der Betrieb überhaupt entstehen habe können. In diesem Fall sei der VwGH daher zu Recht von einer Wechselbeziehung der Leistungen zwischen Arzt (Betreiben der Arztpraxis für 15 Jahre) und der Gegenleistung der Gemeinde (Schenkung des Grundstücks für die Praxis) ausgegangen.

Weiters habe der VwGH in seinem Erkenntnis (VwGH 17.9.1990, 89/14/0071) den Entgeltcharakter bejaht, als eine Gemeinde, die an der Ansiedelung eines zweiten Arztes interessiert gewesen wäre, diesem zugesichert habe, für den Fall des Freiwerdens der Gemeindearztstelle ihn an erster Stelle für die Neubesetzung zu reihen, und sich ua. verpflichtet hätte, bis zu seiner Bestellung für eine private Lebensversicherung 14.300 ATS jährlich zu leisten. Der Arzt habe sich also deshalb zur Aufnahme der Tätigkeit als praktischer Arzt verpflichtet, weil der Gemeinderat entsprechende Zugeständnisse gemacht habe.

Auch eine Hebamme, die auf ihre Berechtigung als frei praktizierende Hebamme tätig zu sein, verzichtet habe und die Verpflichtung eingegangen wäre, sich im Bereich der Sanitätsgemeinde niederzulassen, habe dies nur getan, weil sie von der Gemeinde einen Zuschuss erhalten habe (VwGH 29.11.1973, 1511/72).

Sowohl die Ärzte als auch die Hebamme hätten daher – im Gegensatz zu der Bf. – ihren Teil der Vereinbarung nur deshalb eingehalten, weil bzw. damit die Zuwendungen von den Gemeinden gewährt worden würden; eine Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung, wie vom VwGH gefordert, läge gegenständlichenfalls also nicht vor.

Des Weiteren sei noch ergänzend angemerkt:

Offenbar nehme die Judikatur hinsichtlich "Leistung" und "Gegenleistung" Bezug auf das Umsatzsteuerrecht; so habe der VwGH in den Judikaten vom 17.9.1990, 89/14/0071 und vom 29.11.1973, 1511/72 über die Umsatzsteuerpflicht der darin gegenständlichen Zuschüssen entschieden. Dennoch beziehe sich auch die Judikatur im Bereich der Einkommensteuer hinsichtlich des Leistungsaustausches auf diese Entscheidungen (zB UFS 20.2.2006, RV/0390-I/05).

Außerdem würde nur das Umsatzsteuerrecht die Begriffe "Leistung" und "Gegenleistung" kennen; Begriffe, die ausführlich im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 UStG erläutert würden:

Demnach könne ein Leistungsaustausch nur dann zu Stande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richte und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöse, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden seien.

Innerliche Verbundenheit bedeute: Der Leistende leiste, um die Gegenleistung zu erhalten (Finalität) und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen solle (Kausalität). Seitens des Leistungsempfängers werde die Gegenleistung bewirkt, um die Leistung zu erhalten bzw. weil die Leistung erbracht worden sei.

Im hier gegenständlichen Fall habe die Bf. – so die steuerliche Vertreterin weiter – ihre Leistung (Bau des Pflegeheimes) nicht deshalb erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten, weshalb auch keine innerliche Verbundenheit bzw. Wechselbeziehung der Leistungen gegeben sei.

Außerdem würden die Begriffe "Leistung" und "Gegenleistung" im Umsatzsteuerrecht (wie im Einkommensteuerrecht) auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Subventionen und Zuschüssen in der Rz 26 ff UStR auftauchen, wo erläutert werde, unter welchen Bedingungen ein Leistungsaustausch vorliege. Ruppe führe dazu näher aus (UStG 1994, §§ 1 und 4): Direktes (und damit steuerbares) Leistungsentgelt des Zuschussgebers liege erst vor, wenn der Unternehmer den "Zuschuss" als Gegenleistung für eine Leistung erhielte, die er dem Zuschussgeber gegenüber erbrächte. Dies sei der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedige, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukomme. Erforderlich sei somit, dass sich der Zuschussempfänger zu einem Verhalten verpflichte, das nicht nur die Subventionsbedingungen erfülle, sondern das dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschaffe (Ruppe, UStG, § 4 Tz 115). Die Tatsache, dass das mit dem Zuschuss geförderte Verhalten (auch) im öffentlichen Interesse liege, bewirke für sich allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber wie die Erfüllung der mit einer Zuschussgewährung verbundenen Auflagen oder Bedingungen. Zuschüsse, die den Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten anregen sollen, seien somit nicht als steuerbares Leistungsentgelt anzusehen, auch wenn das Verhalten gleichzeitig im Interesse des Zuschussempfängers läge (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 116). Bei Subventionen sei die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und –auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung werde jedoch dort überschritten, wo der Subventionsgeber seine Leistung an Bedingungen knüpfe, deren Erfüllung ihm selbst einen speziellen Nutzen verschaffen würde, möge dieser auch im öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen erfülle.

Eine derartige Leistungs-Gegenleistungsbeziehung hätte aber zwischen der Bf. und der Marktgemeinde Z. zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Da sich das Einkommensteuerrecht im Bereich von "Leistung" und "Gegenleistung" sowohl in der Judikatur als auch in den Rechtsgrundlagen (EStR) offensichtlich umsatzsteuerrechtlicher Definitionen bediene und diese im Falle der Bf. eindeutig nicht erfüllt wären, sei auch aus diesem Grund eine Einkommensteuerpflicht der gegenständlichen Zuwendungen zu verneinen.

In ihrer Zusammenfassung wies die steuerliche Vertreterin nochmals darauf hin, dass auf Seiten der Bf. zu keinem Zeitpunkt die Intention erkennbar gewesen wäre, das Pflegeheim nur deshalb zu bauen um die Zuwendung zu erhalten. Ganz im Gegenteil: Sie hätte das Pflegeheim jedenfalls - auch ohne Unterstützung der Gemeinde – erbaut.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung sind von der Einkommensteuer befreit: "6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden."

Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird (siehe Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke , EStG § 3 Anm. 41).

Der Begriff „Zuwendungen“ umfasst Geld- und Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden) aus öffentlichen Mitteln, soweit sie für die Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt werden (siehe Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke , EStG § 3 Anm. 39).

Dadurch, dass das Grundstück von der Marktgemeinde Z. an die Bf. um nur 1 Euro verkauft worden ist, die Marktgemeinde ihrerseits aber 140.980 Euro für den Erwerb aufwenden musste, kann jedenfalls von einer Sachzuwendung ausgegangen werden.

„Zuwendungen“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sind nun, wie auch der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071), unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, mit anderen Worten, wenn sie Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten, und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird.

Ein Leistungsaustausch im dargelegten Sinn liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nun zB dann vor, wenn sich ein Arzt gegenüber einer Gemeinde gegen Zurverfügungstellung eines Grundstückes verpflichtet, mindestens 15 Jahre lang eine Arztpraxis in der Gemeinde zu betreiben, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Gemeinde die Anschaffungskosten und die Grunderwerbsteuer zu ersetzen sind. Die Leistung der Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während der vereinbarten Zeitdauer in Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt demnach nicht vor, sodass diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist.

Auch der vorliegende Streitfall ist - was die Frage der Entgeltlichkeit der Leistungsbeziehung (also deren Gegenleistungscharakter) anlangt – damit durchaus vergleichbar:

So hat sich die Gemeinde aus "infrastrukturellen" Gründen zu ihrer Zuwendung (Grundstücksverkauf um den symbolischen Kaufpreis von nur 1 Euro) verpflichtet, damit die Bf. das Pflegeheim errichtet. Im Gegenzug dazu, um nämlich dieses Grundstück tatsächlich um nur 1 Euro zu bekommen, hat sich die Bf. wiederum verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren ab Übergabsstichtag (1. April 2007) ein Pflegeheim zu errichten.

Abgesichert hat die Gemeinde ihre Zuwendung mit der Vertragsklausel, dass die Bf. bei Nichterrichtung des Heimes innerhalb dieser zwei Jahre verpflichtet gewesen wäre, das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück der Gemeinde zurückzuübertragen. Auch in der Vereinbarung einer Absicherung des Zuwendungszwecks vermag das Bundesfinanzgericht (BFG) keinen Unterschied zu dem zu § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergangenen VwGH-Erkenntnis vom 26. März 1996, 95/14/0071, erkennen.

Im Übrigen wäre auch – würde eine entgeltliche Leistungsbeziehung zu verneinen sein - deren vertragliche "Absicherung" völlig überflüssig, da diesfalls auch bei deren Nichteinhaltung die Vertragsparteien keine Folgen zu befürchten hätten.

Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle (bzw. ist dies für die gegenständliche Streitfrage nicht von Relevanz), ob die Bf. das Pflegeheim auf jeden Fall - also auch ohne Sachzuwendung durch die Gemeinde - errichtet hätte und dies durch Auflistung von Fakten zu beweisen versucht, sondern ist der steuerrechtlichen Beurteilung der tatsächliche Geschehnisablauf zugrunde zulegen; nur dieser tatsächliche (und nicht bloß ein "hypothetischer") Sachverhalt kann mit jenem verglichen werden, der dem zu § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergangenen Erkenntnis –VwGH 26.3.1996, 95/14/0071 – zu Grunde gelegen ist.

Weiters ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Fall irrelevant, ob die Sachzuwendung der Gemeinde lediglich wegen eines "Wunsches" oder eine "Bedingung" erfolgt ist und ob der Berater der Bf. "anderen Fällen" auch ohne Grundstücksschenkungen durch die Gemeinden Pflegeheime errichtet hätte: Tatsache bleibt, dass sich aus der vertraglich getroffenen Vereinbarung eine Wechselbeziehung der Sachzuwendung durch die Gemeinde einerseits und Errichtung des Pflegeheimes durch die Bf. andererseits ergeben hat; dadurch war ein Zweck vorgegeben und die Bf. wäre bei Nichterrichtung des Heimes verpflichtet gewesen, das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück der Gemeinde zurückzuübertragen.

Im Übrigen wird gar nicht in Abrede gestellt, dass - wie in der Berufung behauptet wird - die Bf. ihre Leistung (Errichtung des Pflegeheimes) nicht deswegen erbringen habe müssen, um das Grundstück (zu einem marktüblichen Preis) zu erhalten, jedoch musste sie das Pflegeheim sehr wohl deswegen errichten - also ihre Leistung erbringen, um das Grundstück um nur 1 Euro zu bekommen!

Mit anderen Worten: Dadurch, dass die Bf. das Pflegeheim errichtet, bewirkt diese (ihre) Leistung sehr wohl, dass sie als Gegenleistung das Grundstück für dieses Heim von der Gemeinde um nur 1 Euro bekommt.

Abschließend wird noch zu den in der Berufung angestellten "umsatzsteuerrechtlichen" Überlegungen bemerkt:

Im Hinblick auf die eindeutige, in einem nach Auffassung des BFG vergleichen Fall zur ertragssteuerlichen Frage ergangenen Judikatur (vgl. nochmals VwGH 26.3.1996, 95/14/0071) hat sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen ergänzenden Anmerkungen (das Einkommensteuerrecht bediene sich umsatzsteuerrechtlicher Definitionen, etc.,) erübrigt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof in einem - nach Auffassung des BFG - vergleichbaren Fall vorliegt (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071), ist eine Revision mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. 

 

 

 

 

 

Graz, am 6. März 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.03.1996, 95/14/0071
VwGH 17.09.1990, 89/14/0071
UFS 20.02.2006, RV/0390-I/05
VwGH 29.11.1973, 1511/72

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