Gemeinnützigkeit einer GmbH
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100161.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch Mag. Monika Schmalzl, Marterlweg 8, 9220 Velden, über die Beschwerde vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. Juli 2013 2011 betreffend Körperschaftsteuer 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***,zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 10.8.2011 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber die Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 mit € 1.649,41 festgesetzt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.8.2011 ein Rechtsmittel eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Bf. um eine GmbH mit Gemeinnützigkeitsstatus im Sinne des § 5 Z 6 KStG handle und eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vorliege. Weiters wurde auf eine Anfrage und eine Stellungnahme des Finanzamtes dazu aus dem Jahr 2005 verwiesen.
Mit BVE vom 24.7.2013 wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte das Finanzamt unter Hinweis auf einen Betriebsprüfungsbericht vom 24.7.2013 dar, dass die Bf. die Anforderungen gem. § 5 Z 6 KStG iVm §§ 39, 40, 42 und 45 BAO nicht erfülle und die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuer daher zu versagen sei. Die Körperschaftsteuer 2010 wurde mit einem Betrag von € 147.468,00 neu festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe vom 24. August 2013 eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass die Bf., wie in den Vorjahren auch, durch die Betreibung eines Alten- und Pflegeheimes dem Gesellschaftsvertrag entsprechend die Voraussetzung für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erfülle. Das Finanzamt habe dies in den Vorjahren sowohl für die Umsatz- als auch für die Körperschaftsteuer wiederholt zugestanden. Eine Änderung im Geschäftsbereich habe nicht stattgefunden.
Dieses Rechtsmittel wurde dem UFS bzw. BFG vorgelegt.
Mit Datum 5.1.2017 erließ das Finanzamt einen Bescheid gem. § 299 BAO, mit dem der Bescheid vom 24.7.2013 aufgehoben wurde und der damals neu festgesetzte Abgabenbetrag von € 145.817,00 dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben wurde. Dem Berufungsbegehren wurde somit großteils entsprochen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Durch den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 5.1.2017 tritt das Verfahren wieder in das Stadium wie vor Erlassung es aufgehobenen Bescheides, somit lebte der Körperschaftsteuerbescheid vom 10.8.2011 wieder auf. Auch die eingebrachten Rechtsmittel wirken gegen diesen Bescheid weiter.
Strittig ist nach wie vor, ob der Bf. der Status der Gemeinnützigkeit zuzuerkennen ist oder die Bf. der unbeschränkten Körperschaftsteuer unterliegt.
Festzuhalten ist dazu, dass das Finanzamt für die Jahre 2009 und 2011 durch die ersatzlose Aufhebung gem. § 299 BAO der dort angefochtenen Bescheide selbst zu erkennen gibt, dass der Bf. die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen ist und sie somit der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Auch für das hier vorliegende Streitjahr gibt das Finanzamt diese Rechtsansicht zu erkennen, denn durch die Bescheidaufhebung trat der die Gemeinnützigkeit verneinende Bescheid nach einer Betriebsprüfung aus dem Rechtsbestand.
Nunmehr angefochten ist der Bescheid vom 10.8.2011, mit dem die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.649,41 festgesetzt wurde.
In diesem Zusammenhang verweist das BFG hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung auch auf die Verfahren betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide Umsatzsteuer 2007 - 2011, RV/2100808/2013 und RV/2100809/2013, worin der Bf. auch der Gemeinnützigkeitsstatus zuerkannt wurde und die dort angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen vom 23.9.2020 aufgehoben wurden.
Aus den dort angeführten Gründen wie Gesellschaftsvertrag, tatsächliche Geschäftstätigkeit, Nichtvorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die auch auf dieses Verfahren anzuwenden sind, ist die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auszusprechen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 12. Dezember 2020
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Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |