Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Mai 2016 ereignet haben.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200007.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom 1. Juli 2013 gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 3. Juni 2013, Zahl ******/*****/2013-1, soweit der Bescheid die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juni 2013, Zahl ******/*****/2013-1, teilte das Zollamt Z. der Beschwerdeführerin zu den in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten 32 Einfuhrfällen aus dem Zeitraum 8. August 2006 bis 27. Oktober 2009 die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von € 46.245,54 mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 8.752,11 fest.
Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2017, GZ. RV/1200073/2015, setzte das Bundesfinanzgericht in Erledigung der Beschwerde vom 1. Juli 2013 die Abgabenerhöhung mit € 0,00 fest und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. März 2017 erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Jänner 2019, Ra 2017/16/0074-3, zurückgewiesen. Aufgrund der außerordentlichen Revision des Zollamtes betreffend die Abgabenerhöhung wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2019, Ra 2017/16/0073-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang der Anfechtung (Festsetzung der Abgabenerhöhung mit Null) aufgehoben .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2017, GZ. RV/1200073/2015, soweit es die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, ist diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren vom Bundesfinanzgericht neuerlich zu entscheiden.
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) zum 1. Mai 2016 lautet auszugsweise:
"§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. ..."
Der Bescheid vom 3. Juni 2013 betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollbeträge im Rahmen des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses ist rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Jänner 2019, Ra 2017/16/0073-4, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ra 2017/16/0098, ausgesprochen , dass der mit dem AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015, aufgehobene § 108 Abs. 1 ZollR-DG für Sachverhalte, die vor dem 1. Mai 2016 verwirklicht wurden, seine Maßgeblichkeit behält. Die beschwerdegegenständlichen Einfuhren haben im Zeitraum 8. August 2006 bis 27. Oktober 2009 stattgefunden. Damit ist das Schicksal der Beschwerde in Bezug auf die Abgabenerhöhung entschieden. Nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist für die nacherhobene Zollschuld eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht , der zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat sich im fortgesetzten Verfahren an das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 5. Februar 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise: | |
