BFG RV/1200002/2018

BFGRV/1200002/201819.2.2018

Vorschriftswidriges Verbringen eines auf einem Anhänger aufgeladenen Beförderungsmittels

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200002.2018

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf., Adr, Montenegro, über die als Berufung bezeichnete Beschwer­de vom 1. September 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 28. Juli 2015, Zahl ******/*****/12/2015, betreffend Eingangs­abga­ben,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015, Zahl ******/*****/12/2015, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buch­sta­be a) Zollkodex entstandener Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 22.400,00 (davon € 7.000,00 an Zoll und € 15.400,00 an Einfuhrumsatzsteuer) mit. Der Be­schwer­de­führer habe am 11. Juni 2015 das Fahrzeug der Marke Ferrari F430 Spider, amtliches Kenn­zeichen ZH-******, Fahrgestell-Nr. ***************, aufgeladen auf einem Anhänger, vor­schrifts­widrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, in dem er die Zollstelle Lustenau ohne anzuhalten und ohne eine Zollanmeldung abzugeben passierte.

In der dagegen erhobenen als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 1. September 2015, brachte der Beschwerdeführer nach einem Mängelbehebungsverfahren mit Eingabe vom 17. September 2015 unter Beantragung der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides im We­sent­lichen begründend vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug in der Schweiz zugelassen und von einer Person, die außerhalb des Zollgebiets ansässig sei, eingeführt worden sei. Die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolge, wenn eine vorübergehende Verwendung offensichtlich sei, nach dem Istanbuler Über­ein­kom­men formlos. Dies gelte laut Auskunftsstelle des Zolls auch für Fahrzeuge, die auf einem Anhänger transportiert werden.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2015, Zahl ******/*****/19/2015, als unbegründet ab.

Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das Zollamt aus, dass die Über­stel­lung von auf Transportanhängern geladenen Fahrzeugen von einem Drittland im Transit durch das Zollgebiet der Gemeinschaft jedenfalls keinen der vorgesehenen Ver­wen­dungs­zwecke nach Artikel 555 bis 578 ZK-DVO und den Anlagen A bis E des Beschlusses des Rates vom 15. März 1993, 93/329/EWG , über den Abschluss des Über­ein­kom­mens über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen) darstelle. Somit wäre das betreffende Beförderungsmittel anlässlich der Einbringung in das Zoll­gebiet der Ge­mein­schaft am 11. Juni 2015 bei der Eingangszollstelle zu gestellen (Artikel 40 ZK) und zu dem in Betracht kommenden Zollverfahren anzumelden gewesen. Die Gestellung sei gemäß Artikel 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die Zollbehörden in der vor­ge­schrie­benen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Als zutreffendes Zoll­ver­fahren hätte im gegenständlichen Fall nur das externe Versandverfahren in Betracht kom­men können. Die Überführung in das Versandverfahren bedürfe jedoch eines Antrages in Form einer Zollanmeldung. Die Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren durch andere Formen der Willensäußerung sei jedenfalls nicht vorgesehen. Es sei daher festzuhalten, dass Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllen, gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gelten würden und somit nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK die Einfuhrzollschuld entstanden sei.

Mit Eingabe vom 12. November 2015 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.

Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdevorentscheidung nur am Rande das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, BGBl Nr. 37/1997, be­rück­sichtige. In der Regierungsvorlage werde ausdrücklich die EU-Konformität dieses Abkommen festgehalten. Im Artikel 15 des Abkommens werde bestimmt, dass jede Vertragspartei die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Überein­kommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen seien, auf ein Mindestmaß beschränke und so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften veröffentliche. Diese Vorschrift bedeute, dass auch die Interpretation des Begriffes "Verwendung" so aus­zu­legen sei, dass sie dem Geist des Abkommens entspreche und daher eine mög­lichst weite Auslegung gewähre. Zweifelslos umfasse der Begriff "des Verwendens einer Sache" auch die Beförderung von einem zu einem anderen Ort.

Das Abstellen auf den Willen des betreffenden Verwenders, wie er die Sache nach Grenz­über­tritt verwenden will, sei nicht nur praxisfremd, sondern auch rechtswidrig. Es könne lediglich gefordert werden, dass die im Zollkodex bzw. im Abkommen vorgesehenen Vor­aus­setzun­gen beim Grenzübertritt vorliegen und eine Verwendung im EU-Inland möglich sei. Wäre das Fahrzeug vom Beschwerdeführer gelenkt und nicht auf einem Anhänger befördert worden, hätte niemand daran gezweifelt, dass die Voraussetzungen der vorüber­gehen­den Verwendung vorliegen. Es erscheine geradezu absurd, Über­le­gungen an­zu­stellen, was jemand beabsichtige, der ein Fahrzeug über die Grenze beför­dere. Eine ernsthafte Verfolgung dieser Idee würde den Kfz-Verkehr über die Grenze zum Erliegen bringen. Wie ein Fahrzeug einzuführen sei, nämlich auf den eigenen vier Rädern oder als Ladung auf einem Fahrzeug, sei gesetzlich nicht geregelt.

Das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Au­gust 2017, GZ. RV/1200090/2015, wurde im Zuge der von der belangten Behörde erhobenen Revision vom Verwaltungs­gerichts­hof mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ro 2017/16/0020-3, aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht deshalb neuerlich über die Bescheidbeschwerde vom 1. September 2015 zu entscheiden.

 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Am 11. Juni 2015 passierte der Beschwerdeführer, eine in Montenegro ansässige Per­son, mit seinem Kraftfahrzeuggespann, jeweils mit montenegrinischen Kennzeichen, mit einem auf die H-GmbH in Zürich zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke Ferrari F 430 Spider, amt­liches Kennzeichen ZH-******, von der Schweiz kommend ohne anzuhalten, insbesondere ohne eine ausdrücklich Zollanmeldung abzugeben, die Zollstelle Lustenau. Der Beschwerdeführer hatte von der H-GmbH eine Vollmacht erhalten, wonach er deren Ferrari mit seinem Transportanhänger "ohne unsere Anwesenheit" nach Montenegro transportieren dürfe. Diese Vollmacht gelte ab sofort und diene nur zum Transport des Wagens bis nach Montenegro.

Im Zuge einer nachträglichen Kontrolle in Lustenau wurde das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel beschlagnahmt und in der Folge die gemäß § 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstandenen Eingangsabgaben buchmäßig erfasst und zur Entrichtung mitgeteilt.

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt, insbesondere der darin enthaltenen Niederschrift (Tatbeschreibung) und der vom Lenker des Fahrzeuggespanns mitgeführten Vollmacht.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 202 Abs. 1 Buchst. a) der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex - ZK), entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das in § 1 genann­te Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundes­ge­setzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- und Ausfuhr­ab­gaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) gelten mit Ausnahme hier nicht interessierender Fälle für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Gemäß Artikel 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­gemein­schafts­waren, die zur Wieder­ausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wert­min­derung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Ver­änderungen erfahren hätten, unter voll­stän­diger oder teilweiser Befreiung von den Ein­fuhr­abgaben, und ohne dass sie handels­politischen Maßnahmen unterliegen, im Zoll­gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Gemäß Art. 141 ZK werden die Fälle, in welchen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 der hier ebenfalls noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S. 1 (Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung - ZK-DVO) kön­nen Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für fol­gende Waren durch eine Willens­äußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich an­ge­mel­det werden:

"a) ...

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel

c) ...

d) ..."

Artikel 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO lautet:

"Artikel 233

(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willens­äußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;"

Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht oder aus­geführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der ZK-DVO.

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnen­schifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; ...

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung ..."

V. Rechtliche Erwägungen:

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 558 ZK-DVO setzt voraus, dass das betreffende Fahrzeug im Sinne des Abs. 1 leg. cit. im Zollgebiet der Union als Beför­derungs­mittel verwendet wird. Die Verwendung im Zollgebiet der Union war nach dem insofern unstrittigen Sachverhalt nicht vorgesehen, vielmehr sollte dies nach dem Inhalt der mitgeführten Vollmacht aus­ge­schlos­sen werden.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Der Tatbestand des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Das Beförderungsmittel konnte aus diesem Grund auch nicht nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO im Sinne des Art. 233 ZK-DVO durch eine andere Form der Willensäußerung (konkludent) in das Zollverfahren der vorüber­gehen­de Verwendung übergeführt werden. Das Passieren der Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben gilt deshalb nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidriges Verbringen und erfüllt den Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK.

Im Beschwerdefall ist auch nicht der Tatbestand des Art. 563 ZK-DVO erfüllt, weil es sich beim geladenen Ferrari nicht um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand des Be­schwerde­führers als Reisenden handelt.

Die Eingangsabgaben für den auf einem Anhänger transportierten Ferrari F 430 Spider sind daher wegen vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Art. 202 Abs. 1 Buch­stabe a) ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Die buchmäßige Er­fas­sung und Mitteilung der Eingangsabgabenschuld erfolgte daher in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2018, Zl. Ro 2017/16/0020-3, zu Recht.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erfolgte im fortgesetzten Verfahren im Sinne des hierzu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

 

Innsbruck, am 19. Februar 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

Verweise:

VwGH 25.01.2018, Ro 2017/16/0020

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