Keine NoVA- und KfzSt-Pflicht (keine widerrechtliche Verwendung); Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 setzt Hauptwohnsitz im Inland voraus
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100240.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht über die Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Jänner 2020 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 8-10/2019 und Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2019, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Bescheiden vom 07.01.2020 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) Kraftfahrzeugsteuer (in der Folge auch kurz: KfzSt) für den Zeitraum 8-10/2019 und Normverbrauchsabgabe (in der Folge auch nur kurz: NoVA) für den Zeitraum 07/2019 fest. Als Begründung dazu hat das Finanzamt in den Bescheiden gleichlautend (auszugsweise) angegeben:
"Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:
Im Rahmen der Erhebungen sowie einer Kontrolle am 08.11.2019 wurde festgestellt, dass Sie in Ort1 (Ö)-Adr melderechtlich nicht erfasst sind, jedoch das Kfz Marke xxx mit dem ausländischen Kennzeichen xxx seit mindestens 19.07.2019 im Inland verwenden. Weiters wurde festgestellt, dass Sie dort mit Ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt wohnen. Zulassungsbesitzer des ggst Kfz sie selbst.
Hierzu wurde rechtlich erwogen:
Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz sind Kfz mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit inländischem Lebensmittelpunkt nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kfz mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Kfz ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung zulässig.
…
Da der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen aufgrund Ihres Familienwohnsitzes in Österreich liegt, war aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das ggst Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Die Abgabenschuld ist daher für dieses KFZ infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.
…"
2. Gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe vom 07.01.2020 wurde durch die anwaltliche Vertretung der Bf. mit Schreiben vom jeweils 30.01.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben (hinsichtlich der diesbezüglichen Begründungen wird auf die Beschwerdeschriftsätze der anwaltlichen Vertretung verwiesen).
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020 hat das Finanzamt die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe als unbegründet abgewiesen. Begründend dazu wurde auszugsweise angeführt:
"Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund einer anonymen Anzeige, dass ***Bf1*** seit 5-6 Jahren bei ihrem Lebenspartner A. in Ort1 (Ö) wohne, hat die Finanzpolizei Feldkirch entsprechende Erhebungen bei Nachbarn sowie mehrfache Bereisungen dieser Adresse durchgeführt. Sie ist nicht im Melderegister erfasst. Am 8.11.2019 wurde sie an der Adresse in Ort1 (Ö) mit dem ggst Kfz Marke xxx, FIN yyy, mit dem Schweizer Kennzeichen xxx angetroffen.
Bei der Einvernahme am 18.11.2019 im Beisein der rechtlichen Vertretung gab sie an, sie seien keine Lebensgefährten, sondern nur befreundet. Sie sei ledig, habe keine Kinder, sei Lehrerin in der Schweiz und kenne A. seit 4-5 Jahren, die Beziehung sei noch nicht intensiv. Sie habe ihn damals bei einem Hundekurs in Ort1 (CH) kennen gelernt. Er sei gleich von Anfang an zu ihrem Elternhaus gekommen, wo sie bei ihrer Mutter wohne, da er sich dort ihres Hundes annehmen musste, wobei sich die Freundschaft entwickelt habe. Erst vor drei Jahren habe sie das erste Mal bei ihm in Ort1 (Ö) genächtigt. Seit 1,5 Jahren habe sich die Beziehung intensiviert, man nächtige nur hin und wieder nicht zusammen, verbringe mehr Zeit zusammen als getrennt, aber ausgewogen hüben wie drüben. Das Haus in Ort1 (Ö) sei nicht ihr Wohnsitz, weil sie dort nicht an der Einrichtung mitgewirkt habe, es sei lediglich ein Schlafplatz. Eine gemeinsame Haushaltsführung sei in der Schweiz geplant, aber noch nicht erreicht. Soziale Anknüpfungspunkte habe sie in beiden Ländern, in der Schweiz Familienangehörige (Mutter, Großmutter, Brüder) und Freunde, in Österreich die Schwester von A. und seine Freunde sowie eine Freundin in Ort2 (Ö). Sorgepflichten wurden von ihr weder erwähnt noch amtlich festgestellt.
A. habe ihr das ggst Kfz verkauft, und zwar als Unternehmer mit Sitz in Ort1 (CH). Eine Nachbarin von A. sagte am 5.4.2019 aus, dass sie die Bewohner des Hauses Ort1 (Ö)-Adr kenne und die Lebensgefährtin von A. regelmäßig um 7:30 Uhr zeitgleich mit ihr losfahre, und zwar mit einem schwarzen Kombi mit Schweizer Kennzeichen.
Am 8.4.2019 erkundigte sich A. nach dem Grund der Befragung der Nachbarn, worauf er mitteilte, dass ***Bf1*** seine Lebensgefährtin sei.
Es fanden zahlreiche Bereisungen der Adresse statt, die das Vorhandensein des ggst Kfz im Inland zwischen dem 17.6. und dem 8.11.2019 dokumentieren.
…
Die Beschwerdeführerin versucht zu dokumentieren, nicht bei A. zu wohnen. Die Sachverhaltsfeststellungen zeigen jedoch das Vorliegen einer mehrjährigen Beziehung der Beschwerdeführerin zu A., der die Beschwerdeführerin gegenüber der Abgabenbehörde selbst als Lebensgefährtin bezeichnet hatte, und im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin nach den Angaben einer Nachbarin auf Befragung durch die Finanzpolizei in Ort1 (Ö) wohne. Zudem wurde das Kfz bei jeder durchgeführten morgendlichen Kontrollfahrt (jeweils gegen 6 Uhr am 17.6., 2.7., 24.9., 8.11.2019) direkt vor dem Haus, am 11.7.2019 infolge einer Absperrung der Hauszufahrt in der Nähe, am 29.9.2019 (Sonntag) nachmittags und am 22.10.2019 abends vor dem Haus abgestellt vorgefunden. An 2 Kontrolltagen wurde das Kfz vormittags (jeweils gegen 8:30 Uhr) nicht vorgefunden. Bei der Kontrollfahrt am 8.11.2019 hatte die Finanzpolizei um 6:45 Uhr an der Türe geläutet, weil Licht im Inneren zu erkennen war. Auf das Läuten hin wurde das Licht ausgeschaltet und die Türe nicht geöffnet, es meldete sich niemand. Nach weiterem Zuwarten wurde das Licht im Inneren um 7:03 Uhr wieder eingeschaltet und schließlich um 7:38 Uhr durch die Beschwerdeführerin die Türe zum Zwecke des Verlassens des Hauses geöffnet, um mit dem ggst Kfz den Parkplatz zu verlassen. Bei der anschließenden Anhaltung erklärte sie, die Hunde ihres Lebensgefährten gesittet zu haben, welche jedoch nicht vor Ort waren. Er habe sie mit zur Arbeit genommen. Sie wohne aber nicht hier.
Das Vorbringen in der später aufgenommenen Niederschrift in sich widersprüchlich, wenn sie gleichzeitig bestreitet, die Lebensgefährtin des A. zu sein, etwas später jedoch angibt, grundsätzlich mit ihm zu nächtigen. Die Einschätzung, dass nur ein gemeinsames Eigenheim, welches sie zudem miteingerichtet hat, für die Qualifizierung eines Mittelpunkts der Lebensinteressen infrage kommt, ist hingegen unrichtig und unbeachtlich.
Die Angaben der Nachbarin, dass A. zusammen mit der Beschwerdeführerin, seiner Lebensgefährtin, in Ort1 (Ö) wohne und die Angaben A.s, der die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet, wurden gegenüber den Angaben der Beschwerdeführerin, welche darstellt, sie sei etwa gleich oft in der Schweiz und in Ort1 (Ö) aufhältig, als glaubwürdiger beurteilt. Die Beschwerdeführerin versucht mit ihrer Darstellung nämlich der Besteuerung zu entgehen, während die beiden anderen Angaben spontan bzw ohne anwaltliche Einflussnahmemöglichkeit erfolgt waren.
Der Wohnsitz in Ort1 (Ö)
• wird von der Beschwerdeführerin tatsächlich (unstrittig) regelmäßig bewohnt,
• umfasst als Wohnsitz des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die stärksten persönlichen Bindungen,
• ist der Wohnsitz, von dem die Beschwerdeführerin regelmäßig morgens mit dem ggst Kfz beim Aufbruch gesehen wird
• ist folglich der Wohnsitz, an welchen sie im Laufe des Tages wieder zurückkehrt,
• ist jener, an welchem die Finanzpolizei an mehreren Kontrollterminen das ggst Kfz körperlich morgens bzw abends abgestellt vorgefunden hatte,
und wird daher ungeachtet der tatsächlichen Häufigkeit der Nächtigung in Ort1 (Ö) bzw am weiteren Schweizer Wohnsitz, sowie ungeachtet weiterer in den Hintergrund tretenden persönlichen Bindungen in der Schweiz, da die Mutter der Beschwerdeführerin dort wohnhaft sind und ggf zT von ihr gepflegt werden müssen, als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen qualifiziert. Damit greift die Standortvermutung hinsichtlich des ggst auf sie zugelassenen Kfz, woran die NoVA- und KfzSt-Pflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland zulässigerweise anknüpft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
4. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 01.04.2020 wurde zunächst auf die beiden Beschwerden verwiesen und weiter vorgebracht:
"Frau ***Bf1*** ist Schweizer Staatsbürgerin. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter im Haus Ort1 (CH)-Adr1. Ihre Familie und ein Großteil ihres Freundeskreises wohnt in der Schweiz. Sie pflegt ihre in der Nähe wohnende 87-jährige Großmutter gemeinsam mit ihrer Mutter. Sie arbeitet als Lehrerin in der Schweiz und bezahlt dort ihre Steuern. Sie ist in der Schweiz krankenversichert und geht auch dort zum Arzt.
Sie ist in der Schweiz Kundin eines Fitnesscenters, das sie regelmäßig am Montag, Dienstag und Mittwoch in der Dauer von 1-3 Stunden besucht. Sie hat dort ein Jahresabo. Sie nimmt auch Gitarrenunterricht in der Musikschule Ort1 (CH). Am Donnerstag nimmt sie an einem Personaltraining in Ort2 (CH) teil, wofür sie inklusive Fahrzeit ca 3 Stunden aufwendet.
Frau ***Bf1*** hat auch einen starken persönlichen Bezug zur Schweiz. Sie findet das Schweizer politische System, das von mehr direkter Demokratie und einem Verhältnis der Akzeptanz und des Respekts zwischen Staat und Staatsbürger geprägt ist wesentlich besser als das österreichische System.
***Bf1*** ist mit A. befreundet. A. wohnt in Ort1 (Ö). Allerdings nicht seit fünf oder sechs Jahren wie in der anonymen Anzeige tatsachenwidrig behauptet, sondern seit 23.05.2016. Der anonymen Anzeige ist unschwer zu entnehmen, dass irgendjemand Frau ***Bf1*** und Herrn A. bei der Finanz vernadern will. Nicht umsonst wurde diese Anzeige anonym erstattet. Nachdem Herr A. erst seit 23.5.2016 in Ort1 (Ö) wohnhaft ist, ist es ausgeschlossen, dass Frau ***Bf1*** seit 5-6 Jahren bei ihm in Ort1 (Ö) wohnhaft ist. Davor wohnte er in Ort2 (Ö). Frau ***Bf1*** hat Herrn A. erst vor ca 4 - 5 Jahren kennengelernt. Nachdem sich diese Freundschaft intensivierte, kam Herr A. zu Frau ***Bf1*** nach Ort1 (CH). Dort entwickelte sich ihre Freundschaft. Erst vor ca 3 Jahren besuchte Frau ***Bf1*** Herrn A. erstmals in Ort1 (Ö).
Frau ***Bf1*** hat immer wieder bei ihrem Freund, Herrn A., übernachtet; ist jedoch nie bei ihm eingezogen. Ihre gesamten persönlichen Sachen hat und hatte sie immer an ihrem Wohnsitz in der Schweiz. Frau ***Bf1*** ist weder Eigentümerin, Mieterin, Ehegattin oder sonst irgendwie nachhaltig berechtigt, im Haus von Herrn A. zu übernachten oder es sonst wie zu nutzen. Rechtlich gesehen liegt ein Prekarium vor, das jederzeit widerrufbar ist. Einen viel schwächeren Rechtstitel um im Haus zu nächtigen gibt es kaum.
Herr A. ist Eigentümer einer Bau- und Konstruktionsschlosserei in der Ort1 (CH)-Adr2. Er hat regelmäßig zu Mittag bei Frau ***Bf1*** gegessen und auch immer wieder bei ihr genächtigt. Er hatte dort auch familiären Kontakt zur Mutter von Frau ***Bf1***. Entweder schläft Frau ***Bf1*** bei Herrn A., oder Herr A. bei Frau ***Bf1*** in der Schweiz. Auch die Wochenenden werden sowohl in Vorarlberg als auch in der Schweiz verbracht, wobei diesbezüglich auf die Angaben von Frau ***Bf1*** anlässlich ihrer Einvernahme vom 18.11.2019 verwiesen wird.
Als die Beziehung ein Level erreicht hat, bei dem es um die Planung einer gemeinsamen Zukunft ging, haben Frau ***Bf1*** und Herr A. beschlossen, einen Immobilienmakler zu beauftragen um ein Haus in der Schweiz zu suchen, in das sie gemeinsam einziehen und einen gemeinsamen Wohnsitz gründen wollten. Beide gemeinsam wollten einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründen, da sie beide eine nähere Beziehung zur Schweiz als zu Österreich haben. Bisher konnte ihnen der Immobilienmakler aber kein geeignetes Objekt vermitteln.
Frau ***Bf1*** ist daher zweifellos in Ort1 (CH) steuerlich ansässig.
…"
5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 01.04.2020 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 22.04.2020 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 22.04.2020).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist Schweizer Staatsbürgerin, hatte im Streitjahr 2019 in der Schweiz in ihrem Elternhaus in Ort1 (CH)-Adr1 gemeinsam mit ihrer Mutter einen Wohnsitz und war im Jahr 2019 in der Schweiz als Lehrerin beschäftigt. Die Bf. hat im Jahr 2019 das Fahrzeug Marke xxx käuflich erworben. Nach Zulassung dieses Fahrzeuges auf die Bf. in der Schweiz (Zulassung am 19.07.2017; Schweizer Kennzeichen: xxx) hat die Bf. dieses Fahrzeug nach Österreich eingebracht bzw. (seit mindestens 19.07.2019) in Österreich verwendet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. Strittig zwischen der Bf. und dem Finanzamt ist, ob für dieses Fahrzeug NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht entstanden ist bzw. ob die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2019 und der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 8-10/2019 zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG 1991:
"3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre."
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Nach § 79 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 KFG 1967 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107, uHa dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996 Zl. 95/11/0378).
Seitens des Finanzamtes wurde in den angefochtenen Bescheiden vom 07.01.2020 ausgeführt, im Rahmen der Erhebungen sowie einer Kontrolle am 08.11.2019 sei festgestellt worden, dass die Bf. in Ort1 (Ö)-Adr melderechtlich nicht erfasst sei, jedoch das verfahrensgegenständliche Kfz mit dem Schweizer Kennzeichen seit mindestens 19.07.2019 im Inland verwende. Weiters sei festgestellt worden, dass die Bf. dort mit Ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt wohne.
Nach der Annahme des Finanzamtes liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. aufgrund ihres Familienwohnsitzes in Österreich.
Zu dieser Annahme hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020 näher begründend ausgeführt, die Angaben der Nachbarin, dass A. zusammen mit der Bf., seiner Lebensgefährtin, in Ort1 (Ö) wohne und die Angaben des A., der die Bf. als seine Lebensgefährtin bezeichnet habe, seien vom Finanzamt gegenüber den Angaben der Bf., welche dargestellt habe, sie sei etwa gleich oft in der Schweiz und in Ort1 (Ö) aufhältig, als glaubwürdiger beurteilt worden. Die Bf. versuche mit ihrer Darstellung nämlich der Besteuerung zu entgehen, während die beiden anderen Angaben spontan bzw. ohne anwaltliche Einflussnahmemöglichkeit erfolgt worden seien. Der Wohnsitz in Ort1 (Ö) würde von der Bf. tatsächlich (unstrittig) regelmäßig bewohnt, umfasse als Wohnsitz des Lebensgefährten der Bf. die stärksten persönlichen Bindungen, sei der Wohnsitz, von dem die Bf. regelmäßig morgens mit dem streitgegenständlichen Kfz beim Aufbruch gesehen werde und folglich der Wohnsitz, an welchen sie im Laufe des Tages wieder zurückkehre und jener, an welchem die Finanzpolizei an mehreren Kontrollterminen das gegenständliche Kfz körperlich morgens bzw. abends abgestellt vorgefunden habe. Daher werde dieser Wohnsitz "ungeachtet der tatsächlichen Häufigkeit der Nächtigung in Ort1 (Ö) bzw am weiteren Schweizer Wohnsitz" als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen qualifiziert. Damit greife die Standortvermutung hinsichtlich des gegenständlichen auf die Bf. zugelassenen Kfz, woran die NoVA- und KfzSt-Pflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland zulässigerweise anknüpfe.
Seitens des Bundesfinanzgerichts ist dazu festzustellen, dass der vom Finanzamt angeführten Begründungserwägung, wonach der Wohnsitz in Ort1 (Ö) "ungeachtet der tatsächlichen Häufigkeit der Nächtigung in Ort1 (Ö) bzw am weiteren Schweizer Wohnsitz" als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. zu qualifizieren sei, nicht gefolgt werden kann. Nach der vorliegenden Aktenlage ist auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des gegenständlichen Kfz durch die Bf. nach Österreich zwischen der Bf. und A. eine enge Lebensbeziehung bestand. Dies ergibt sich auch aus der vorliegenden Niederschrift vom 18.11.2019 über die Befragung der Bf., wo die Bf. nähere Angaben vom Zeitpunkt des Kennenlernens bis hin zur Intensivierung ihrer Beziehung machte. Entscheidend im vorliegenden Fall ist allerdings weiters, ob im Haus des Lebensgefährten der Bf. eine gemeinschaftliche Wohnsitznahme in einer solchen Art anzunehmen ist, so dass dieser Wohnsitz als der Hauptwohnsitz der Bf. zu qualifizieren ist. Für diese Feststellung sind allerdings konkrete Feststellungen über die Aufenthaltsdauer erforderlich, wofür auch die Angabe des Finanzamtes, wonach dieser Wohnsitz "tatsächlich (unstrittig) regelmäßig bewohnt" werde, nicht ausreichend ist.
Darüber hinaus gelangt das Bundesfinanzgericht aber auch zur Auffassung, dass sich in den die NoVA und KfzSt betreffenden festsetzenden Zeiträumen (Juli bis Oktober 2019) die gegebenen (Lebens-)Umstände der Bf. noch nicht derart verdichtet hatten, dass hinsichtlich des Wohnsitzes in Ort1 (Ö) von einem Hauptwohnsitz der Bf. auszugehen wäre. Nach § 1 Abs. 7 erster Satz Meldegesetz 1991(MeldeG) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Beweiswürdigend vom Finanzamt völlig unberücksichtigt blieb, dass die Bf. und ihr Lebensgefährte gemeinsam am 16.01.2019 an die Firma F. in Ort2 (CH) einen "Makler-Such-Auftrag" erteilten ("Makler-Such-Auftrag" vom 16.01.2019 für 12 Monate über den Suchauftrag eines Einfamilienhauses im Rheintal). Damit ist nun durchaus dokumentiert, dass sich die Bf. (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) noch ab Beginn des Jahres 2019 ernsthaft überlegt bzw. beabsichtigt hatte, einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Lebensgefährten in der Schweiz zu begründen. Dieser Umstand ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG durchaus beachtlich (vgl. zB VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141; VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011), und werden damit auch die Angaben der Bf. laut Niederschrift vom 18.11.2019, in der Schweiz verbleiben zu wollen, untermauert. Dazu sei auch festgehalten, dass dieser Makler-Such-Auftrag am 16.01.2019 erteilt wurde, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bf. oder A. noch mit keinen Ermittlungen des Finanzamtes konfrontiert waren. Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die Bf. im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des gegenständlichen Kfz nach Österreich bzw. in den Zeiträumen, für welche die NoVA (07/2019) und KfzSt (08 bis 10/2019) festgesetzt wurden, in Ort1 (Ö) (noch) keinen Hauptwohnsitz hatte. Somit ist die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, nicht einschlägig. Daraus folgt, dass mangels widerrechtlicher Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs im Inland im streitgegenständlichen Zeitraum für diesen Zeitraum auch keine NoVA-Pflicht und keine KfzSt-Pflicht anzunehmen bzw. entstanden ist.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 8. Februar 2022
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Standortvermutung, Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin, widerrechtliche Verwendung |
Verweise: | VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141 |
