Elektronische Abfrage von Exekutionen

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJuni 2019

Wiedereinführung der elektronischen Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

14.6.2019

Betroffene Normen

EO

Betroffene Rechtsgebiete

Exekutionsrecht

Quelle

BGBl I 2017/122

Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017), BGBl I 2017/122 vom 31. 7. 2017 (AB 1741 BlgNR 25. GP ).

Einleitung

Die früher in § 73a EO geregelte elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens wurde mit der ZVN 2009 wegen vermuteten Datenmissbrauchs abgeschafft. Ab 1. 1. 2019 steht wieder eine Möglichkeit zur elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten zur Verfügung. Die neuen Regelungen, die im Rahmen des IRÄG 2017 erlassen worden sind, sind in den §§ 427 bis 432 EO zu finden. Datenschutzrechtliche Bedenken sollen durch eine völlig neue Gestaltung ausgeräumt sein.

Abfrage

  • Abfrageberechtigt sind nur Rechtsanwälte (einschließlich dienstleistender europäischer Anwälte) und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger (§ 427 Abs 2 EO).
  • Die Abfrage darf nur zur Beurteilung erfolgen, ob die Einbringung einer Klage oder die Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen einen Schuldner wirtschaftlich sinnvoll ist (§ 427 Abs 1 EO).
  • Die Abfrage wird über vom BMJ beauftragte Verrechnungsstellen durchgeführt (§ 428 Abs 1 EO). Pro Abfrage fällt neben dem Zuschlag der Verrechnungsstelle eine Pauschalgebühr von 10 € an (TP 14 Z 17 GGG).
  • Die Abfrage kann nur mit dem Vor- und Nachnamen oder der Firma des Schuldners und einem weiteren Identifikationskriterium (Postleitzahl, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer) erfolgen (§ 428 Abs 3 EO). Eine Suche im Namensverzeichnis ist nicht mehr möglich.
  • In der Abfrage müssen Namen und Adresse des Gläubigers, der Exekutionstitel oder Forderungsgrund, der Abfragezweck (Rechtsstreit oder Exekutionsverfahren), die Höhe der Forderung und die an der Bonität des Schuldners bestehenden Zweifel angeführt werden (§ 428 Abs 3 EO).
  • Ein Rechtsanwalt oder Notar darf höchstens 25 Abfragen pro Tag durchführen (§ 429 Abs 3 EO).
  • Die Protokolle und Ergebnisse von Abfragen sind von den Verrechnungsstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 429 Abs 2 EO).

Die Materialien gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt vor der Exekution grundsätzlich eine Abfrage vornehmen muss. Für erfolglose Exekutionsversuche, die durch die Abfrage verhindert hätten werden können, könne der Rechtsanwalt vom Gläubiger als Mandanten kein Honorar verlangen; außerdem könne den Schuldner mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung keine Kostenersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger treffen.11AB 1741 BlgNR 25. GP 3 f. In Hinblick auf die Voraussetzungen der Abfragen kann dies aber nur dann gelten, wenn die Bonität des Schuldners ex ante zweifelhaft erscheinen musste.22Siehe auch Jenny, Exekutionsrechtliche Änderungen durch das IRÄG 2017 – elektronische Abfrage von Daten, Zak 2018/74, 48 (48 f).

Informationen

Gem § 427 Abs 1 EO erhält der Abfragende keine vollständige Einsicht in die Exekutionsregister, sondern nur in jene Daten über Exekutionsverfahren des Schuldners, die der Gesetzgeber zur Zweckerreichung für notwendig erachtet (Exekutionsgericht, Aktenzahl, Höhe der betriebenen Forderungen, Hinweise auf Exekutionsaufschub und Art der Exekutionsmittel, Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, Pfändungen und erfolglose Vollzugsversuche bei Fahrnisexekutionen). Nicht mitgeteilt werden Exekutionsverfahren, die nicht länger als ein Monat anhängig, bereits eingestellt bzw beendet oder schon zwei Jahre ohne Exekutionsschritt gelaufen sind. Auch abgewiesene Exekutionsanträge werden nicht offengelegt.

Die abgefragten Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als den oben genannten verwendet werden. Sie müssen geschützt aufbewahrt und nach Wegfall des Zwecks, spätestens aber nach einem Jahr, vernichtet werden.

Kontrolle

Um Missbrauch auszuschließen, sind insb (auch stichprobenartige) Kontrollen der Abfragen durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern vorgeschrieben (§ 430 Abs 1 EO). Verstöße sind nicht nur durch den Entzug der Abfrageberechtigung und das Disziplinarrecht, sondern auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (§ 431 EO).

Zudem kann jede Person Auskunft über die sie betreffenden Abfrageprotokolle verlangen. Für dieses Auskunftsbegehren ist das BG des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 430 Abs 4 EO).

Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019

Das ZZRÄG 2019 (BGBl I 2019/38) enthält einige Präzisierungen zur elektronischen Abfrage von Exekutionen, die am 1. 6. 2019 (also fünf Monate nach deren Wiedereinführung) in Kraft getreten sind. Zum einen wurde die Protokollierungs- und Aufbewahrungspflicht, die derzeit auch die Verrechnungsstellen trifft, auf die Bundesrechenzentrum GmbH beschränkt, um die Datensicherheit zu erhöhen. Zum anderen sind nicht mehr alle beendeten Exekutionsverfahren, sondern nur noch die unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendeten Verfahren von der Auskunft ausgenommen.

Literatur

  • Billes, Zur elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten, ecolex 2019, 34.
  • Fucik, EXDA - Exekutionsdatenabfrage neu, ÖJZ 2019/26, 245
  • Fucik, EXDA - Exekutionsdatenabfrage nach dem ZZRÄG, ÖJZ 2019/65, 533
  • Jenny, Exekutionsrechtliche Änderungen durch das IRÄG 2017 – elektronische Abfrage von Daten, Zak 2018/74, 48.
  • Mohr, Die Auskunft über die Exekutionsdaten zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit, ZIK 2019/8, 10.

 

 



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