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Die Auskunft über die Exekutionsdaten zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit

BeiträgeHon.-Prof. Dr. Franz MohrZIK 2019/8ZIK 2019, 10 Heft 1 v. 11.3.2019

Mit dem IRÄG 201711Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 BGBl I 2017/122. wurde - ab dem 1. 1. 2019 - die elektronische Abfrage von Daten aus den Exekutionsregistern ermöglicht.22Siehe hiezu Billes, Zur elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten, ecolex 2019, 34; Jenny, Exekutionsrechtliche Änderungen durch das IRÄG 2017 - elektronische Abfrage von Daten, Zak 2018/74, 48; Mohr, Von der Einsicht in die Exekutionsdaten bis zur Restrukturierungs-Richtlinie, ÖRPfl 2/2018, 20. Kleinere Änderungen sind im Entwurf eines Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetzes 2019 (ZZRÄG 2019) vorgesehen, zB dass nur solche beendeten Exekutionsverfahren im Abfrageergebnis nicht enthalten sind, die unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurden, und dass das Gericht auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens in einem solchen Fall mit Beschluss festzustellen hat. Der Beitrag geht der Frage nach, ob ein Gläubiger auch zur Beurteilung, ob er einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen soll, zur Anfrage berechtigt ist und ob die Auskunft zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet ist.

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