OLG Wien 34R100/14x (RW0000807)

OLG Wien34R100/14x10.9.2014

Rechtssatz

Der Markeninhaber kann sich zum Nachweis der Benutzung auch darauf berufen, dass die Marke in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist.

Normen

MSchG §29b Abs3
MSchG §33a Abs4

34 R 100/14xOLG Wien10.09.2014

IST (Wortbildmarke)

33 R 112/18wOLG Wien12.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20140910_OLG0009_03400R00100_14X0000_002

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