OLG Wien 34R24/14w (RW0000796)

OLG Wien34R24/14w14.5.2014

Rechtssatz

Auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, unterliegen der freien Beweiswürdigung; dass die deutsche Sprache die Staatssprache ist, steht dem nicht entgegen.

Normen

B-VG Art8 Abs1
ZPO §272
AußStrG §32

34 R 24/14wOLG Wien14.05.2014

ÖBl-LS 2014/59, 266 (Musger)

33 R 122/18sOLG Wien13.12.2018

Werden fremdsprachigen Urkunden den Feststellungen zugrunde gelegt, so kommt es für die Behandlung der Tatsachenrüge auf das relevante Verständnis an, das ihnen das Patentamt beimisst. Nur so ist für das Rechtsmittelgericht erkennbar, welcher wesentliche Geschäftsvorgang daraus im Einzelnen abgeleitet wurde (hier: markenmäßige Verwendung). [T1]<br/>Eine Verpflichtung zur amtswegigen Herstellung einer Übersetzung besteht nicht. [T2]

Dokumentnummer

JJR_20140514_OLG0009_03400R00024_14W0000_001

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