34 R 24/14w | OLG Wien | 14.05.2014 |
ÖBl-LS 2014/59, 266 (Musger) |
33 R 122/18s | OLG Wien | 13.12.2018 |
Werden fremdsprachigen Urkunden den Feststellungen zugrunde gelegt, so kommt es für die Behandlung der Tatsachenrüge auf das relevante Verständnis an, das ihnen das Patentamt beimisst. Nur so ist für das Rechtsmittelgericht erkennbar, welcher wesentliche Geschäftsvorgang daraus im Einzelnen abgeleitet wurde (hier: markenmäßige Verwendung). [T1]<br/>Eine Verpflichtung zur amtswegigen Herstellung einer Übersetzung besteht nicht. [T2] |
Dokumentnummer
JJR_20140514_OLG0009_03400R00024_14W0000_001
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