OLG Wien 12R276/04b (RW0000644)

OLG Wien12R276/04b13.12.2004

Rechtssatz

Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 9).

Normen

ZPO §63

12 R 276/04bOLG Wien13.12.2004

Dokumentnummer

JJR_20041213_OLG0009_01200R00276_04B0000_001

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