OLG Wien 10Ra86/95 (RW0000005)

OLG Wien10Ra86/958.7.1995

Rechtssatz

Die Gebühren eines Sachverständigen für das schriftliche Gutachten und die vom Gegner beantragte mündliche Erörterung in der Verhandlung bilden eine Einheit des Sachverständigenbeweises, die es verbietet, die Ersatzpflicht für die entstandenen Sachverständigengebühren nach den einzelnen bei Aufnahme des Sachverständigenbeweises verrichteten Tätigkeiten auf die Parteien aufzuteilen

Normen

GEG §2 Abs2

10 Ra 86/95OLG Wien08.07.1995
1 R 5/20tOLG Wien03.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19950708_OLG0009_0100RA00086_9500000_001

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