Spruch:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
B e g r ü n d u n g:
Text
Außer Streit steht, daß der Kläger bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter für Einkäufe und Verkäufe beschäftigt war.
Der (am 27.12.1940 geborene) Kläger begehrt, die von der Beklagten am 28.7.1994 zum 31.12.1994 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären. Er bringt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt; schon aufgrund seines Alters lasse die derzeitige Lage auf dem Arbeitsmarkt erwarten, daß er keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden werde. Es sei der Beklagten durchaus zumutbar, ihn weiter zu beschäftigen. Zum Beweis beruft sich der Kläger u.a. auf die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen der Berufskunde.
Die Beklagte bestreitet, beantragt Klageabweisung und wendet ein, die ausgesprochene Kündigung sei durch die betrieblichen Erfordernisse begründet; Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten sei der Großhandel von Getreide, Futtermittel, Saatgut, Pflanzenschutz und Düngemittel; sowohl aufgrund der Umsatzentwicklung der letzten Jahre als auch aufgrund des Beitrittes Österreichs mit 1.1.1995 zur Europäischen Union sei sie gezwungen, erhebliche Rationalisierungen durchzuführen, was auch die Notwendigkeit von Personaleinsparungen mit sich bringe. Die Beklagte habe dem Kläger im Hinblick auf diese Entwicklung bereits im Frühjahr 1994 angeboten, anstelle seiner Außendiensttätigkeit sich ausschließlich mit dem Ankauf von Ölsaaten (Raps und Sonnenblumen) zu befassen; dies hätte eine primäre Verwendung des Klägers in der Firmenzentrale zur Folge gehabt. Der Kläger habe dies jedoch unter Hinweis auf die ihm hiebei entgehenden Provisionen abgelehnt. Die Beklagte beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Getreidehandels.
Das Erstgericht ließ beide Sachverständigenbeweise zu (ON 4).
Für das schriftliche Gutachten des Sachverständigen der Berufskunde bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 2.3.1995, ON 16, die Gebühren mit S 6.084,-- und sprach aus, daß der Kläger ersatzpflichtig ist.
Mit dem weiteren Beschluß vom 2.3.1995, ON 17, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen aus dem Bereich Getreidehandel und erkannte für diese Gebühren die Beklagte als ersatzpflichtig.
Über Antrag der Beklagten wurde der Sachverständigen der Berufskunde zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8.6.1995 geladen.
Mit dem angefochtenen Beschluß verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich mit S 1.200,-- bestimmten weiteren Gebühren des Sachverständigen der Berufskunde.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten die Ersatzpflicht für die S 1.200,-- für die Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Streitverhandlung am 8.6.1995 aufzuerlegen.
Gemäß § 2 Abs. 2 GEG hat in bürgerlichen Rechtssachen das erkennende Gericht dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, wenn die Kosten der Amtshandlung S 3.000,-- übersteigen. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde zwar nur über die Ersatzpflicht der weiteren Gebühren des Sachverständigen der Berufskunde von S 1.200,-- entschieden. Die Gebühren für einen Sachverständigenbeweis sind aber in der Gesamtheit und als Einheit zu sehen. Andernfalls wäre es bei mehreren Gebührenbestimmungen für einen Sachverständigenbeweis jeweils unter S 3.000,-- eine vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigte Umgehungsmöglichkeit der Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.
Die gesamten (bisherigen) Gebühren des Sachverständigen der Berufskunde von S 6.084,-- und S 1.200,-- übersteigen S 3.000,--.
Der Rekurs ist daher zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Einwand, da nur von der beklagten Partei der Antrag auf Ladung des Sachverständigen der Berufskunde zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, seien die durch die Beiziehung dieses Sachverständigen zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.6.1995 entstandenen Kosten von S 1.200,-- ausschließlich durch die beklagte Partei verursacht und durch diese zu ersetzen, kann der Kläger nicht durchdringen und eine für ihn günstigere Entscheidung erreichen.
In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten der Sachverständigen, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt wurde und keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese ... sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden wurde, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Beweisführer ist jene Partei, die den Beweisantrag gestellt hat (MGA ZPO14 § 365 E 1). Zum Beweis einer Prozeßbehauptung hat der Kläger die Beiziehung eines Sachverständigen der Berufskunde beantragt. Dementsprechend hat ihn das Erstgericht auch - unangefochten - die Kostenersatzpflicht für dessen schriftliches Gutachten auferlegt.
Die von einer Partei beantragte Erörterung des Gutachtens eines Sachverständigen - anders kann die beantragte Ladung des Sachverständigen der Berufskunde zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wohl nicht verstanden werden - ist nicht als neuer Beweisantrag anzusehen. Ungeachtet der Zweiteilung des Sachverständigenbeweises in Gutachtenserstattung und Verpflichtung, mündliche Aufklärungen zu geben und das Gutachten zu erläutern, bildet der Sachverständigenbeweis eine Einheit, die es verbietet, die Ersatzpflicht für die entstandenen Sachverständigengebühren nach den einzelnen bei Aufnahme des Sachverständigenbeweises zu verrichtenden Tätigkeiten auf die Parteien aufzuteilen (MGA Gerichtsgebühren4 IV § 2 GEG E 38).
Dem Rekurs des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 40, 50 ZPO. § 2 Abs. 2 GEG regelt die Ersatzpflicht gegenüber dem am Rechtsstreit nicht beteiligten Bundesschatz. Demnach wäre auch im Falle des Obsiegens des Rekurswerbers kein Ersatz von Rekurskosten möglich gewesen (33 Ra 33/90, 34 Ra 23/90, 15 R 15/92).
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Auch die Beschlußfassung nach § 2 Abs. 2 GEG ist eine Entscheidung "über die Gebühren der Sachverständigen" (vgl. MGA ZPO14, § 528 E 65 und die zitierten Entscheidungen).
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