OGH 4Ob76/25t (RS0143750)

OGH4Ob76/25t26.3.2026

Rechtssatz

Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach § 18 UWG kommt es  nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde.

Normen

UWG §18

4 Ob 76/25tOGH26.03.2026

Die Haftung der Muttergesellschaft setzt voraus, dass das Handeln der Tochtergesellschaft trotz ihrer Eigenhaftung als Teil des Betriebs (auch) der Muttergesellschaft aufgefasst wird. Ausschlaggebend für die Haftung des Unternehmensinhabers ist der innere Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Unternehmen. (T1)<br/>Eine Haftung einer Muttergesellschaft nach § 18 UWG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die haftungsbegründende Tätigkeit an eine Tochtergesellschaft delegiert wurde. (T2)<br/>Ein bloßes Interesse einer Muttergesellschaft am wirtschaftlichen Erfolg einer Tochtergesellschaft genügt nicht für eine Zurechnung nach § 18 UWG. (T3)<br/>Will ein Kläger eine Haftung auf § 18 UWG stützen, so muss er (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) darlegen, dass der Beklagte „Inhaber des Unternehmens“ ist und der Verstoß im „Betrieb dieses Unternehmens“ begangen wurde, und nicht bloß, dass dem Beklagten der Verstoß wirtschaftlich zugute kam bzw kommt. (T4)<br/>Hier wurden die Rechtsverletzungen zwar unter Marken und Domains begangen, die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, aber ohne deren Mitwirkung im Rahmen der eigenständigen Unternehmen der Tochtergesellschaften. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000

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