Normen
| 4 Ob 76/25t | OGH | 26.03.2026 |
Das ist derjenige, in dessen Namen und Verantwortung das Unternehmen geführt wird, also der Unternehmensträger nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten. (T1)<br/>Der Verstoß muss weiters „im Betrieb des Unternehmens“ begangen werden, dh der Täter muss als Glied der Organisation des Unternehmens gehandelt haben. (T2)<br/>Dies entspricht dem Grundgedanken der fortgesetzten Haftung – trotz oder wegen – einer Auslagerung eigenen geschäftlichen Handelns auf Dritte. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_002
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