Rechtssatz
Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.
| 4 Ob 186/25v | OGH | 28.01.2026 |
Beisatz: Hier: gesetzlicher Erwachsenenvertreter (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20250624_OGH0002_0010OB00033_25X0000_000
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