OGH 2Ob200/23k; 2Ob88/24s; 2Ob184/25k (RS0134679)

OGH2Ob200/23k; 2Ob88/24s; 2Ob184/25k20.1.2026

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

Familienprivileg — Erbunwürdigkeitsgrund

 

Normen

ABGB §539

2 Ob 200/23kOGH20.02.2024
2 Ob 88/24sOGH25.06.2024
2 Ob 184/25kOGH20.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20240220_OGH0002_0020OB00200_23K0000_000

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