OGH 4Ob5/24z; 4Ob174/25d; 4Ob168/25x (RS0134677)

OGH4Ob5/24z; 4Ob174/25d; 4Ob168/25x28.1.2026

Rechtssatz

Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).

Normen

RAO §8

4 Ob 5/24zOGH25.01.2024
4 Ob 174/25dOGH28.01.2026
4 Ob 168/25xOGH28.01.2026

Beisatz: Hier: Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, die eigentumsrechtlichen oder besitzrechtlichen Ansprüche ihrer Kunden im Zusammenhang mit der unerlaubten Benützung der Parkflächen durch Dritte außergerichtlich zu verfolgen, indem sie von den Dritten "Vertragsstrafen" kassiert und dadurch für ihre Dienstleistungen entlohnt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20240125_OGH0002_0040OB00005_24Z0000_000

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