Normen
AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §62
AußStrG 2005 §116a
AußStrG 2005 §119
| 3 Ob 87/19v | OGH | 23.05.2019 |
| 1 Ob 45/21f | OGH | 27.06.2021 |
Der erkennende Senat schließt sich der zu 3 Ob 87/19v vertretenen Auffassung, es müsse wegen der Anordnungen in § 6 Abs 2 und § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ein vom Betroffenen selbst neben dem seines Verfahrenshelfers eingebrachtes Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (oder Notars) versehen sein, nicht an. Bringt die betroffene Person neben ihrem gewählten Vertreter oder dem ihr beigegebenen Verfahrenshelfer selbst einen (weiteren) Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein, bedarf dieser keiner Verbesserung durch anwaltliches Einschreiten. (T1) | ||
| 7 Ob 175/23w | OGH | 11.12.2023 |
Beisatz: Der betroffenen bzw vertretenen Person steht in einem Verfahren nach § 132 AußStrG auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu. (T1)<br/>Anm: So bereits 2 Ob 126/22a | ||
| 6 Ob 194/23g | OGH | 20.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 | ||
| 5 Ob 23/24d | OGH | 16.04.2024 |
| 1 Ob 99/24a | OGH | 25.09.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittel des Vorsorgebevollmächtigten und der durch einen Rechtsanwalt vertretenen betroffenen Person (T2) | ||
| 5 Ob 203/24z | OGH | 25.06.2025 |
Beisatz: Erhebt der Rechtsbeistand das Rechtsmittel nicht eigenständig in seiner eigentlichen Funktion als gesetzlicher Vertreter sondern als Vertreter im Auftrag der betroffenen Person, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der Zustellung an die betroffene Person. (T3) | ||
| 2 Ob 60/26a | OGH | 28.04.2026 |
Beisatz: Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Abgrenzung zu T1. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0030OB00087_19V0000_001
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