Rechtssatz
Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen.
| 5 Ob 60/26y | OGH | 16.06.2026 |
Beisatz: Hier: Ansprüche von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170530_OGH0002_0040OB00097_17V0000_001
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