Rechtssatz
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
| 7 Ob 164/24d | OGH | 20.11.2024 |
Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T1) |
| 7 Ob 165/24a | OGH | 20.11.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T2) |
| 10 Ob 17/25k | OGH | 03.06.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung (T3) |
| 6 Ob 196/24b | OGH | 04.06.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T4) |
| 7 Ob 69/25k | OGH | 25.06.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T5) |
| 8 Ob 50/25y | OGH | 30.09.2025 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
| 8 Ob 99/25d | OGH | 22.04.2026 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20131028_OGH0002_0080OB00105_13V0000_001
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