OGH 4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h (RS0127766)

OGH4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h27.1.2026

Rechtssatz

Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.

Normen

UGB §377 Abs5 B

4 Ob 167/11dOGH27.03.2012

Beisatz: Hier war die Lieferung labormäßig untersuchter Bioware geschuldet. (T1)

7 Ob 238/12vOGH18.02.2013

Auch

2 Ob 78/15gOGH21.10.2015

Auch

2 Ob 145/21vOGH16.09.2021
3 Ob 187/25hOGH27.01.2026

Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vgl RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2)<br/>Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des § 377 Abs 5 UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20120327_OGH0002_0040OB00167_11D0000_001

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