Rechtssatz
Die Parteien können für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.
Oppositionsklage — Schiedsfähigkeit
| 3 Ob 139/08z | OGH | 11.07.2008 |
Bemerkung: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080711_OGH0002_0030OB00139_08Z0000_001
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