OGH 3Ob139/08z; 3Ob225/10z; 3Ob61/26f (RS0123940)

OGH3Ob139/08z; 3Ob225/10z; 3Ob61/26f12.5.2026

Rechtssatz

Die Parteien können für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.

Oppositionsklage — Schiedsfähigkeit

 

Normen

EO §35 C
EO §35 K
ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 §577

3 Ob 139/08zOGH11.07.2008

Bemerkung: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006. (T1)

3 Ob 225/10zOGH14.12.2010

Auch; Beis wie T1

3 Ob 61/26fOGH12.05.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080711_OGH0002_0030OB00139_08Z0000_001

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