Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Zurückweisung der Oppositionsklage (wegen gültiger Schiedsvereinbarung gemäß § 584 Abs 1 ZPO) dahin ab, dass es die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage auftrug. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sei nach den vor dem SchiedsRÄG 2006 geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Maßgeblich sei die Schiedsfähigkeit der betriebenen Forderung, auch wenn für die Gegenforderung eine (weitere) Schiedsvereinbarung bestehe. Der mit Oppositionsklage geltend zu machende Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution sei nicht schiedsfähig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klagezurückweisung anstrebt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrundeliegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppositionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist (3 Ob 56/09w; 3 Ob 184/94 = SZ 67/221). Es entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn das Rekursgericht für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit in Ansehung der Oppositionsklage auf die betriebene Forderung, die dem angegriffenen Exekutionstitel zugrundeliegt, abstellt. Gemäß Art VII Abs 3 des Schiedsrechts-ÄnderungsG 2006, BGBl I 2006/7, ist die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Die dem Exekutionstitel zugrundeliegende Schiedsvereinbarung wurde unstrittig vor dem 1. Juli 2006 geschlossen.
Das Rekursgericht ist darüber hinaus der zur hier anzuwendenden alten Rechtslage bestehenden Rechtsprechung gefolgt, wonach für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts von den Parteien nicht vereinbart werden kann (3 Ob 139/08z). Auf die Auslegung der dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Schiedsvereinbarung im Hinblick auf den Parteiwillen kommt es daher gar nicht an. Ebenso wenig maßgeblich ist die Schiedsklausel in jener späteren vertraglichen Vereinbarung, auf die die Beklagte ihre Unzuständigkeitseinrede zu stützen versucht. Diese betrifft nämlich nicht den betriebenen Anspruch, sondern jenen Anspruch, mit dem die Klägerin aufrechnen will, also die Tatsachen, welche zum Erlöschen oder zur Hemmung des betriebenen Anspruchs führen sollen. Damit im Einklang steht der vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtssatz, wonach die Vereinbarung eines Schiedsgerichts der einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung im ordentlichen Verfahren nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0033744).
Das Argument der Revisionsrekurswerberin, wonach die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Schiedsvereinbarung erst mit Zustellung des Schiedsspruchs wirksam werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Schiedsvereinbarung, auf deren Grundlage ein Schiedsspruch ergehen kann, muss logischerweise vor dem Schiedsspruch geschlossen worden sein.
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