OGH 2Ob151/07f; 2Ob135/15i; 2Ob183/25p (RS0122776)

OGH2Ob151/07f; 2Ob135/15i; 2Ob183/25p26.2.2026

Rechtssatz

Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Normen

StVO §2 Abs1 Z11b
StVO §19 Abs6a BVIh

2 Ob 151/07fOGH09.08.2007
2 Ob 135/15iOGH25.02.2016
2 Ob 183/25pOGH26.02.2026

Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Kläger befand sich gegenüber einem LWK, der von der Gemeindestraße rechts in eine Bundesstraße einbiegen wollte, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand, gemäß § 19 Abs 6a StVO im Nachrang. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070809_OGH0002_0020OB00151_07F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)