Normen
| 1 Ob 2078/96m | OGH | 26.07.1996 |
| 10 Ob 25/00z | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich sind neben dem geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen muss, damit es zu einem für die erfolgreiche Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten, lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann, auch materielle Aspekte im (neuen) Wohnsitzstaat des Kindes nicht ganz zu vernachlässigen. (T1) | ||
| 1 Ob 274/00a | OGH | 30.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T2) Beisatz: Der Ort des Auslandsaufenthalts liegt in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehört. Auch Verwandte der Mutter leben in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern wird. (T3) | ||
| 8 Ob 155/25i | OGH | 28.01.2026 |
Beisatz wie T2 | ||
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_003
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