OGH 1Ob2078/96m; 10Ob25/00z; 1Ob274/00a; 8Ob155/25i (RS0106309)

OGH1Ob2078/96m; 10Ob25/00z; 1Ob274/00a; 8Ob155/25i28.1.2026

Rechtssatz

Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) müssen die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit der Sprache und Kultur im fremden Staat mitberücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind kann neben dem Abbruch gewachsener sozialer Bindungen nicht nur der Wechsel des Kulturkreises selbst, sondern auch der kulturelle Kontrast zwischen der bisher erlebten Umwelt und den bisherigen Lebensgewohnheiten und Lebensauffassungen zu jenen des neuen Kulturkreises unter Umständen Anlaß zur Annahme der Kindeswohlsgefährdung bieten.

Normen

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a

1 Ob 2078/96mOGH26.07.1996
10 Ob 25/00zOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich sind neben dem geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen muss, damit es zu einem für die erfolgreiche Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten, lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann, auch materielle Aspekte im (neuen) Wohnsitzstaat des Kindes nicht ganz zu vernachlässigen. (T1)

1 Ob 274/00aOGH30.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T2) Beisatz: Der Ort des Auslandsaufenthalts liegt in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehört. Auch Verwandte der Mutter leben in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern wird. (T3)

8 Ob 155/25iOGH28.01.2026

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_003

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