OGH 11Os56/96; 11Os112/20k; 15Os106/23m; 14Os27/25i; 15Os144/25b (RS0095293)

OGH11Os56/96; 11Os112/20k; 15Os106/23m; 14Os27/25i; 15Os144/25b11.6.2026

Rechtssatz

Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.

Normen

StGB §105 Abs2 C

11 Os 56/96OGH07.05.1996
11 Os 112/20kOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint. (T1)

15 Os 106/23mOGH08.11.2023

vgl

14 Os 27/25iOGH12.06.2025

vgl

15 Os 144/25bOGH11.06.2026

vgl; Beisatz: hier: Darin begründetes qualitatives Missverhältnis zwischen Nötigungsmittel und -zweck, dass der Angeklagte das Opfer dadurch am Betreten eines Lokals mit einer brennenden Zigarette in der Hand hindern und zum Verlassen des Eingangs- und Terrassenbereichs bringen wollte, dass er das Opfer (unter anderem) eine neunstufige Treppe hinunterstieß. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0110OS00056_9600000_001

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