OGH 4Ob137/94; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob174/25d (RS0060182)

OGH4Ob137/94; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob174/25d28.1.2026

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.

Normen

GewO 1994 §227
RAO §8 Abs3

4 Ob 137/94OGH06.12.1994
4 Ob 57/11bOGH10.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61

4 Ob 67/11yOGH19.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T2); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T3)

4 Ob 174/25dOGH28.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_0040OB00137_9400000_001

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