OGH 1Ob10/93; 1Ob64/99i; 6Ob240/08z; 3Ob61/26f (RS0042089)

OGH1Ob10/93; 1Ob64/99i; 6Ob240/08z; 3Ob61/26f12.5.2026

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten Fall hiezu berufene - Senat zusammengesetzt sein muß und daß das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die Besetzungsvorschriften treffen dagegen keine Aussagen über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des - vorschriftsmäßig zusammengesetzten - Kollegialorgans.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

1 Ob 10/93EGMR25.08.1993

Veröff: SZ 66/97

1 Ob 64/99iOGH23.03.1999

nur: Das Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. (T1)

6 Ob 240/08zOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 496 Abs 1 ZPO). (T2)

3 Ob 61/26fOGH12.05.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_008

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