Rechtssatz
Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.
| 6 Ob 85/12m | OGH | 24.05.2012 |
nur: Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN fällt mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt weg. (T1) |
| 2 Nc 14/26w | OGH | 22.04.2026 |
Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer. (T2)<br/>Beisatz: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich. Mangels Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt. (T3)<br/>Beisatz: Zuweisung an das, für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Gericht gemäß § 28 JN, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen war (§ 77 Abs 1 JN), der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0080OB00574_9300000_001
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