OGH 8Ob574/93; 6Ob85/12m; 2Nc32/23p; 2Nc16/24m; 2Nc10/25f; 2Nc3/26b; 2Nc10/26g; 2Nc14/26w (RS0046596)

OGH8Ob574/93; 6Ob85/12m; 2Nc32/23p; 2Nc16/24m; 2Nc10/25f; 2Nc3/26b; 2Nc10/26g; 2Nc14/26w22.4.2026

Rechtssatz

Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.

Normen

JN §77 Abs1

8 Ob 574/93OGH17.06.1993
6 Ob 85/12mOGH24.05.2012

nur: Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN fällt mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt weg. (T1)

2 Nc 32/23pOGH10.05.2023
2 Nc 16/24mOGH25.03.2024
2 Nc 10/25fOGH18.02.2025
2 Nc 3/26bOGH29.01.2026
2 Nc 10/26gOGH26.03.2026
2 Nc 14/26wOGH22.04.2026

Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer. (T2)<br/>Beisatz: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich. Mangels Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt. (T3)<br/>Beisatz: Zuweisung an das, für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Gericht gemäß § 28 JN, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen war (§ 77 Abs 1 JN), der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0080OB00574_9300000_001

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