Rechtssatz
Bestreitet der Schuldner (vorläufig) einen Anspruch des Erlagsgegners und will er diesem deshalb nicht leisten, dann liegt kein Erlagsgrund vor.
| 10 Ob 95/05a | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein gerichtlicher Erlag wird dann nicht als zulässig angesehen, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, so dass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00511_9100000_001
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