OGH 10ObS163/89; 10ObS52/90; 10ObS133/98a; 10ObS423/98y; 10ObS14/26w (RS0084460)

OGH10ObS163/89; 10ObS52/90; 10ObS133/98a; 10ObS423/98y; 10ObS14/26w24.3.2026

Rechtssatz

Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 163/89OGH23.05.1989

Veröff: SSV-NF 3/65

10 ObS 52/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/49

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/81

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Versicherten ist und nicht ebensogut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung und ähnliches, die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuß haben können. (T1) Beisatz: Hier: Sturz eines alkoholisierten Versicherten von einer nur behelfsmäßig gesicherten Terrasse. (T2)

10 ObS 14/26wOGH24.03.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_001

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