OGH 9ObA141/87; 9ObA10/96; 9ObA81/25i; 9ObA88/25v (RS0081609)

OGH9ObA141/87; 9ObA10/96; 9ObA81/25i; 9ObA88/25v19.2.2026

Rechtssatz

Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.

Normen

VBG §38 Abs3
VBG §39 Abs2

9 ObA 141/87OGH02.12.1987

Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)

9 ObA 10/96OGH31.01.1996

Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, daß eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. (T1)

9 ObA 81/25iOGH27.01.2026

Beisatz: Eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. (T2)

9 ObA 88/25vOGH19.02.2026

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_002

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