OGH 1Ob592/86; 8Ob23/24a; 5Ob127/25z; 1Ob2/26i (RS0069723)

OGH1Ob592/86; 8Ob23/24a; 5Ob127/25z; 1Ob2/26i28.4.2026

Rechtssatz

Ein verfehltes Erhöhungsbegehren muß der Mieter nicht weiter beachten; schon gar nicht ist er verpflichtet, der - unrichtigen - Vorschreibung Folge zu leisten, wenn später eine wirksame Erhöhung des der Wertsicherungsvereinbarung zugrunde liegenden Index eintritt.

Normen

MRG §16 Abs6
MRG §16 Abs9

1 Ob 592/86OGH14.07.1986

Veröff: RdW 1986,369

8 Ob 23/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden. (T1)

5 Ob 127/25zOGH18.12.2025
1 Ob 2/26iOGH28.04.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00592_8600000_001

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