OGH 9Os68/84; 9Os122/86; 15Os56/91; 14Os140/25g (RS0095708)

OGH9Os68/84; 9Os122/86; 15Os56/91; 14Os140/25g19.5.2026

Rechtssatz

"Gewalt" erfordert keineswegs eine hiedurch bewirkte Verletzung, ja nicht einmal eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78).

Normen

StGB §269

9 Os 68/84OGH12.06.1984
9 Os 122/86OGH05.11.1986

nur: "Gewalt" erfordert keineswegs eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78). (T1)

15 Os 56/91OGH03.10.1991

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es reicht die Eignung, in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. (T2) Veröff: ZVR 1992/74 S 170

14 Os 140/25gOGH19.05.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840612_OGH0002_0090OS00068_8400000_001

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