OGH 1Ob637/78; 7Ob202/00g; 2Ob236/02y; 2Ob123/07p; 2Nc2/19w; 2Ob188/19i; 2Nc14/26w (RS0046578)

OGH1Ob637/78; 7Ob202/00g; 2Ob236/02y; 2Ob123/07p; 2Nc2/19w; 2Ob188/19i; 2Nc14/26w22.4.2026

Rechtssatz

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Normen

JN §77 Abs2

1 Ob 637/78OGH28.06.1978

Veröff: SZ 51/101

7 Ob 202/00gOGH06.12.2000

Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2)

2 Ob 236/02yOGH21.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3)

2 Ob 123/07pOGH27.09.2007

Auch; nur T1

2 Nc 2/19wOGH05.03.2019

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 188/19iOGH27.11.2020

Vgl

2 Nc 14/26wOGH22.04.2026

Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer. (T4)<br/>Beisatz: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich. Mangels Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt. (T5)<br/>Beisatz: Zuweisung an das, für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Gericht gemäß § 28 JN, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen war (§ 77 Abs 1 JN), der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_003

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