OGH 6Ob139/70; 1Ob334/71; 8Ob557/78; 8Ob630/84; 1Ob2368/96h; 2Ob206/99d; 10ObS36/26f (RS0040122)

OGH6Ob139/70; 1Ob334/71; 8Ob557/78; 8Ob630/84; 1Ob2368/96h; 2Ob206/99d; 10ObS36/26f19.5.2026

Rechtssatz

Erfordernisse einer dem Gesetz entsprechenden Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung in erster Instanz.

Normen

ZPO §272 B
ZPO §417 Abs2
ZPO §496 Abs1 Z3

6 Ob 139/70OGH17.06.1970

Veröff: RZ 1971,15

1 Ob 334/71OGH17.12.1971
8 Ob 557/78OGH08.11.1978
8 Ob 630/84OGH21.03.1985

Beisatz: Der Richter muß in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können. (T1)

1 Ob 2368/96hOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T1

2 Ob 206/99dOGH26.08.1999

Auch; Beis wie T1

10 ObS 36/26fOGH19.05.2026

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Liegen zu bestimmten festzustellenden Umständen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor und wird diesen Beweisergebnissen gefolgt, wird sich die Begründung in einem Verweis darauf – etwa auf die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens – beschränken können. Anderes gilt hingegen, wenn Beweis- oder Verfahrensergebnissen nicht gefolgt wird, in welchem Fall spezielle Begründungspflichten angenommen werden. Dies betrifft auch die Erwägungen, warum einem Sachverständigengutachten (nicht) gefolgt wird. Sofern (etwa aufgrund des Verfahrens oder des Vorbringens der Parteien) entsprechende Anhaltspunkte für mögliche Zweifel bestehen, kann es insbesondere auch erforderlich sein, zu begründen, warum davon ausgegangen wird, dass der Sachverständige das für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nötige Spezialwissen aufweist bzw sein Gutachten deswegen überzeugender als jenes eines anderen Sachverständigen erscheint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19700617_OGH0002_0060OB00139_7000000_002

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