OGH 2Ob385/58; 2Ob206/11z; 2Ob58/15s; 8Ob14/18v; 4Ob170/25s (RS0026007)

OGH2Ob385/58; 2Ob206/11z; 2Ob58/15s; 8Ob14/18v; 4Ob170/25s19.5.2026

Rechtssatz

Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist in der Regel der Ankauf einer Fahrkarte durch den Reisenden. Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, für die Verkehrssicherung der Zugänge zu den Zügen zu sorgen. Daran ändert nichts, daß die Bahn, und zwar ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer zeitweisen kommerziellen Sperre in der Weise Gebrauch macht, daß der Verkauf von Fahrtausweisen am Schalter vorübergehend eingestellt, den Reisenden aber gleichwohl die Benützung der Bahnanlagen und das Einsteigen und Aussteigen bei den Zügen gestattet wird.

Normen

ABGB §1165 B

2 Ob 385/58OGH31.10.1958

Veröff: ZVR 1959,145

2 Ob 206/11zOGH30.08.2012

nur: Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. (T1); Veröff: SZ 2012/82

2 Ob 58/15sOGH02.07.2015

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Luftbeförderungsvertrag. (T2)

8 Ob 14/18vOGH23.02.2018

Auch

4 Ob 170/25sOGH19.05.2026

Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie, die Gebühren für „Flugänderungen“ vorsah. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19581031_OGH0002_0020OB00385_5800000_001

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