OGH 2Ob533/49 (RS0058099)

OGH2Ob533/4928.4.2026

Rechtssatz

Unter Sachbeschädigung im Sinne des § 1 SachschadenpflichtG ist auch die Zerstörung und der Verlust einer Sache zu verstehen.

Normen

EKHG §1 I
SachschadenhaftplichtG §1

2 Ob 533/49OGH10.12.1949

Beisatz: Ergangen zum SachschadenhaftpflichtG. (T1); Veröff: SZ 22/195 = JBl 1950,187

2 Ob 221/25aOGH28.04.2026

vgl; Beisatz: Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19491210_OGH0002_0020OB00533_4900000_001

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