Normen
EKHG §1 I
SachschadenhaftplichtG §1
| 2 Ob 533/49 | OGH | 10.12.1949 |
Beisatz: Ergangen zum SachschadenhaftpflichtG. (T1); Veröff: SZ 22/195 = JBl 1950,187 | ||
| 2 Ob 221/25a | OGH | 28.04.2026 |
vgl; Beisatz: Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19491210_OGH0002_0020OB00533_4900000_001
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