Normen
| Prä 830/22 | OGH | 08.03.1923 |
Veröff: SZ 5/53 | ||
| 3 Rv 127/20 | OGH | 22.06.1920 |
Vorher abweichend; Beisatz: Gutachten (T1) Veröff: SZ 2/63 | ||
| 5 Ob 48/65 | OGH | 08.04.1965 |
Veröff: HS 5242 = HS 5248 | ||
| 8 Ob 338/65 | OGH | 23.11.1965 |
Beisatz: Die Forderung nach mehr als fünf Prozent Verzugszinsen aus Geschäften zwischen Kaufleuten hat ein grobes Verschulden des Schuldners nicht zur Voraussetzung. (T2) | ||
| 6 Ob 67/68 | OGH | 06.03.1968 |
nur: (Zum AHGB) Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist. Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung ("abstrakter Schaden") nicht zu. (T3) Beisatz: Daran ändert auch eine Zession nichts, da diese nur zahlungshalber gilt, so daß bis zur tatsächlichen Befriedigung die höheren Verzugszinsen gebühren. (T4) Veröff: HS 6250 = HS 6260 | ||
| 6 Ob 100/70 | OGH | 27.05.1970 |
nur T3 | ||
| 1 Ob 948/53 | OGH | 12.12.1953 |
nur T3 | ||
| 2 Ob 378/57 | OGH | 19.09.1957 |
nur T3; Veröff: EvBl 1957/415 S 657 | ||
| 1 Ob 328/71 | OGH | 17.12.1971 |
nur: Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners. (T5) | ||
| 1 Ob 283/71 | OGH | 19.01.1972 |
| 3 Ob 200/74 | OGH | 19.11.1974 |
nur T5; Veröff: SZ 47/130 | ||
| 6 Ob 242/74 | OGH | 20.02.1975 |
nur T3; Beisatz: Hier: § 877 ABGB (T6) | ||
| 7 Ob 601/76 | OGH | 01.07.1976 |
nur T3; nur T5 | ||
| 6 Ob 687/76 | OGH | 28.10.1976 |
nur: (Zum AHGB) Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist. Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis. (T7) | ||
| 6 Ob 531/77 | OGH | 10.03.1977 |
nur T5 | ||
| 4 Ob 573/78 | OGH | 05.12.1978 |
nur T7; nur: Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners, insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung. (T8) Veröff: SZ 51/172 | ||
| 5 Ob 724/79 | OGH | 27.11.1979 |
nur T7; Beisatz: Diesen wirklichen Schaden und entgangenen Gewinn hat der Gläubiger konkret zu behaupten und zu beweisen. (T9) | ||
| 2 Ob 170/80 | OGH | 16.12.1980 |
nur T5; Beisatz: Daß der Beklagte die Klärung der Ansprüche dem Rechtsstreit vorbehielt, kann im Hinblick auf die schwierige Frage des Mitverschuldens nicht einer auffallenden Sorglosigkeit gleichgesetzt werden. (T10) | ||
| 3 Ob 622/80 | OGH | 25.02.1981 |
nur T7 | ||
| 1 Ob 641/81 | OGH | 26.08.1981 |
nur T3; Beisatz: Ob aber auffallender Sorglosigkeit gegeben ist, ist vom Richter nach der Lage des Falles zu beurteilen. Die dauernde Nichteinhaltung der Zahlungstermine trotz zahlreicher Urgenzen kann nur als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden. (T11) Veröff: NZ 1982,154 | ||
| 4 Ob 113/83 | OGH | 20.09.1983 |
nur T8; Beisatz: Die Bestreitung eines Anspruches im Prozeß zieht nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Prozeß für ihn aussichtslos ist. Bei der Beurteilung, ob die Bestreitung eines erhobenen Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T12) | ||
| 1 Ob 510/89 | OGH | 18.01.1989 |
nur T8; Beis wie T12 nur: Die Bestreitung eines Anspruches im Prozeß zieht nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Prozeß für ihn aussichtslos ist. (T13) | ||
| 9 ObA 134/93 | OGH | 23.06.1993 |
nur T8; Beisatz: § 48 ASGG (T14) | ||
| 9 ObA 130/94 | OGH | 29.06.1994 |
nur T5 | ||
| 1 Ob 315/97y | OGH | 24.03.1998 |
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T15) Veröff: SZ 71/56 | ||
| 6 Ob 167/98x | OGH | 24.09.1998 |
Vgl aber | ||
| 5 Ob 20/26s | OGH | 16.06.2026 |
vgl; nur: Ein Anspruch auf Ersatzleistung bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld allein aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe (somit als „abstrakter Schaden“) steht dem Gläubiger nicht zu. (T16) | ||
Dokumentnummer
JJR_19230308_OGH0002_000PRA00830_2200000_001
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